Steuerpflichtige können Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Allerdings muss die sogenannte Haushaltsersparnis abgezogen werden. Denn der Pflegebedürftige hatte in seinem ehemaligen Haushalt Kosten, die er nicht steuerlich geltend machen konnte. Das muss auch nach dem Umzug in ein Pflegeheim so bleiben. In einem aktuellen Fall hatte das zuständige Finanzamt diese Haushaltsersparnis für jeden von zwei Ehegatten angesetzt. Wie der Bundesfinanzhof letzte Woche bekanntgegeben hat, wurde das von den obersten Bundesfinanzrichtern bestätigt (Urteil vom 4.10.2017, Az. VI R 22/16).