Eine Beeinträchtigung des Sehorgans ist nicht Voraussetzung für die Eintragung des Merkzeichens „Bl“ im Schwerbehindertenausweis. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) entschieden (Urteil vom 22.11.2017, Az. L 13 SB 71/17, im Volltext). Ausreichend sei, dass ein unter der Blindheitsschwelle liegendes Sehvermögen objektiv festgestellt sei. Ob die Ursache in einem Defekt der Augen, des Sehnervs oder des Gehirns zu finden sei, sei unerheblich. Die Gleichbehandlung der unterschiedlichen Ursachen sei durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes und der UN-Behindertenrechtskonvention geboten.