Muss ein Pflegebedürftiger eine Ersatzpflegekraft beschaffen, weil die eigentliche Pflegekraft vor Gericht als Zeugin aussagen muss, so kann man dafür eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) verlangen. Voraussetzung dazu ist allerdings, dass der Pflegebedürftige selbst vor Gericht erschienen ist. Das hat das Bayerische Landessozialgericht entschieden (Beschluss vom 21.1.2015, Az. L 15 SF 296/14).