Implantate gibt es vor Gericht nicht im Eilverfahren

Das Bayerische Landessozialgericht hat entschieden, dass es bei einer implantologischen Neuversorgung im Zahnbereich regelmäßig an der Eilbedürftigkeit fehle. Vorläufiger Rechtsschutz scheidet in derartigen Fällen also aus.



Der Sachverhalt

Der Antragsteller beantragte bei seiner Krankenversicherung die Neuversorgung mit einem Implantat unter Vorlage eines Heil- und Kostenplans. Nach Einholung eines Gutachtens lehnte die Antragsgegnerin den eingereichten Behandlungsplan ab, da die vorhandenen Implantate ausreichend seien. Zugleich bestätigte sie jedoch dem Antragsteller, dass bei ihm eine Ausnahmeindikation vorliege.

Der dagegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos, so dass der Antragsteller Klage zum Sozialgericht erhob. Während des Klageverfahrens begehrte er im Wege des Eilrechtsschutzes die Versorgung mit zwei weiteren Implantaten, ohne sich zuvor an die Beklagte zu wenden. Er beantragte diesbezüglich die Feststellung, dass die Voraussetzungen einer Ausnahmeindikation vorlägen. Das Sozialgericht hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt.

Die Entscheidung

Das Bayerische Landessozialgericht hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Für die Durchsetzung eines Anspruchs auf implantologische Neuversorgung im Zahnbereich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes fehle es regelmäßig an der Eilbedürftigkeit. Zudem würde bei einer Bewilligung im Eilrechtsschutz eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache eintreten, denn das einmal gesetzte Implantat könnte nicht oder nur schwer wieder entfernt werden, sollte der Antragsteller im Hauptsacheverfahren unterliegen.

Bei aktuellen Schmerzen und Entzündungen habe der Versicherte einen Anspruch auf allgemein- oder zahnmedizinische Behandlung.

Bei einem isolierten Antrag auf Feststellung des Vorliegens einer Ausnahmeindikation handle es sich um eine unzulässige Elementenfeststellung. Sie sei Vorfrage des Leistungsantrags selbst, daher fehle das Rechtsschutzbedürfnis.

Referenz: Beschluss des Bayerischen Landessozialgericht vom 19.1.2015, Az. L 5 KR 1/15 B ER

Quelle: Pressemitteilung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19.2.2015

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