Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass eine Krankenkasse kein Fahrrad mit Elektrounterstützung (E-Bike) gewähren muss.
Orthopäde verschreibt E-Bike
Der Kläger ist aufgrund einer Oberschenkelamputation schwerbehindert mit einem Grad der
Behinderung von 80; ferner liegen bei ihm die Voraussetzungen der Merkzeichen „G“
(erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), „B“ (Berechtigung
für eine ständige Begleitung) sowie „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) vor. Der
behandelnde Orthopäde stellte ihm eine Bescheinigung aus, wonach er ein Fahrrad mit
Elektrounterstützung benötige. Der Kläger legte daraufhin der beklagten Krankenkasse ein
Angebot über ein E-Bike vor. Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme mit der
Begründung ab, dass es sich bei einem Fahrrad mit Elektrounterstützung nicht um ein
Hilfsmittel, sondern um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handele.
Hilfsmittel muss nur ausreichend und zweckmäßig sein
Der 4. Senat des LSG hat die Entscheidung der Krankenkasse und des Sozialgerichts bestätigt, dass es sich bei dem Fahrrad mit Elektrounterstützung um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handele. Dieses sei entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht zum Behindertenausgleich erforderlich. Die gesetzliche Krankenversicherung müsse den Behinderten zur Sicherstellung des Grundbedürfnisses der Bewegungsfreiheit nur mit den Hilfsmitteln versorgen, die ausreichend und zweckmäßig seien, um die Alltagsgeschäfte zu erledigen, die üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegen. Die Vergrößerung des Aktionsradius über diesen Nahbereich hinaus sei kein Behinderungsausgleich, den die beklagte Krankenkasse schulde.
Überdies sei das Radfahren als spezielle Art der Fortbewegung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht als Grundbedürfnis auf Fortbewegung anerkannt; hier genüge es, wenn ein Selbstfahrerrollstuhl im Nahbereich bewegt werden könne.
Referenz: Urteil (pdf) des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. November 2014, Az. L 4 KR 454/11
Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19.3.2015