Eine Krankenkasse hat ihren Mitgliedern einen weltweiten Versicherungsschutz angeboten. Dazu hat sie mit einem privaten Krankenversicherer einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen. Das Bundessozialgericht hat dies nunmehr in letzter Instanz untersagt (Urteil vom 31.5.2016, Az. B 1 A 2/15 R). Die Kasse hätte damit Leistungen übernommen, die durch das Gesetz nicht zugelassen seien. Hierzu hätte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung bedurft, an der es aber fehlt. Gesetzlich Krankenversicherte müssen sich bei Bedarf also selbst ergänzend mit weltweitem Schutz bei Auslandsreisen absichern.