Immobile Versicherte müssen keine Foto für neue elektronische Gesundheitskarte vorlegen

RA Thorsten Siefarth - LogoSeit Anfang des Jahres müssen Patienten bei Arztbesuchen die neue elektronische Gesundheitskarte mit einem Foto vorlegen. Versicherte, die bei der Erstellung des Lichtbildes nicht mitwirken können, z. B. immobile Pflegebedürftige, müssen kein Lichtbild vorlegen (§ 291 Abs. 2, 2. Halbsatz SGB V). Eine neue elektronische Gesundheitskarte ist allerdings dennoch erforderlich. Es reicht eine entsprechende Mitteilung an die Krankenkasse, diese stellt dann eine neue elektronische Gesundheitskarte ohne Foto aus.

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