Es ging um Herzschrittmacher und implantierbare Cardioverte Defibrillatoren. Eine Kontrolle ergab, dass diese potentiell fehlerhaft waren. Der Bundesgerichtshof hat deswegen den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gefragt, ob damit ein rechtlich relevanter Fehler vorliege und ob dadurch Schadensersatzansprüche ausgelöst werden könnten. Das hat der EuGH nun bejaht (Beschl. v. 5.3.2015, Az. C-503/13 und C-504/13): Bei Feststellung eines potenziellen Fehlers eines medizinischen Geräts können alle Produkte desselben Modells als fehlerhaft eingestuft werden. Der Hersteller hafte grundsätzlich auch auf Schadensersatz.