Neulich vor dem Sozialgericht: Mann erhebt 138 Klagen gleichzeitig!

RA Thorsten Siefarth - LogoLegal Tribune Online berichtet von einem Strafgefangenen, der vor den Sozialgerichten im Laufe der Zeit mehr als 2.000 Verfahren bestritten hat. Die Gerichte hätten dessen Anträge meist über Jahre liegen lassen und dann ohne Begründung abgewiesen. In 138 Fällen will der Mann nun eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer in Höhe von jeweils 1.200 Euro, insgesamt also 165.500 Euro.

Sämtliche 138 Klagen wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg jedoch ab. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Darüber hat sich der Kläger beim Bundessozialgericht beschwert. Und das hat dem am Donnerstag stattgegeben!

Das Landessozialgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör des Klägers verletzt. Zwar läge beim Kläger laut Gutachten eine „verfestigte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und querulatorischen Zügen“ vor, aber er sei prozessfähig. Er habe sein Anliegen nicht „völlig wirr“ vorgetragen und die Zahlung der Entschädigung auch wirklich erreichen wollen.

Das Landessozialgericht hätte die Entschädigungsklagen also nicht einfach als als „offensichtlich haltlos“ ablehnen und aus dem Prozessregister austragen dürfen. Es muss die Entschädigungsklagen nun erneut prüfen. Womöglich kann es diese aber „abbiegen“, indem es vom Kläger einen Gerichtskostenvorschuss verlangt – 213 Euro für jedes der 138 Verfahren.

Inselstreit: über Grabschmuck!

RA Thorsten Siefarth - LogoAm Grab ist nicht selten „Schluss mit lustig“. Und so kam es, dass sich auf der Halbinsel Rügen ein Cousin und eine Cousine über die Grabpflege stritten. Es handelte sich um ein Gemeinschaftsgrab, in dem mehrere Verwandte der beiden beerdigt worden waren. Der klagende Cousin wollte dort Grabschmuck ablegen – ohne seine Cousine ein Wörtchen mitreden zu lassen. Deswegen zog er zu Gericht. Das Amtsgericht Bergen (Urteil vom 29.10.2014, Az. 25 C 133/14) lehnte aber ab. Denn das Grabnutzungsrecht (im Rahmen der Friedhofsatzung) hatte alleine die Cousine inne. Immerhin billigte das Gericht dem Kläger ein einklagbares Recht auf Grabpflege zu. Aber nur über die Cousine – und nicht über sie hinweg.