Heimkosten: Angespartes Blindengeld muss nur zum Teil verwertet werden

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Mann im nordrhein-westfälischen Werl wird in einem Wohnheim versorgt. Für die Kosten kommt das Sozialmt auf. Das hat jedoch verlangt, dass der Mann dafür auch sein angespartes Blindengeld verwenden soll. In einem aktuell veröffentlichten Urteil des Sozialgerichts Dortmund wird das aber nur zum Teil akzeptiert.



Sozialamt: Blindengeld ist einzusetzendes Vermögen

Der pflegebedürftige Mann aus Werl ist geistig behindert und hat eine starke Sehbehinderung. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) kommt als Träger der Sozialhilfe für seine Unterbringung in einem Wohnheim auf. Bei der Berechnung der Kostenbeteiligung berücksichtigte der LWL das von dem Mann angesparte Blindengeld als einzusetzendes Vermögen.

Sozialgericht: 40 Prozent sind anrechnungsfrei

Der Betreuer des Mannes legt Klage ein und hat damit Erfolg. Das Sozialgericht Dortmund verurteilte den LWL, einen Betrag von 40 Prozent des Vermögens des Klägers (insgesamt 8.103 Euro) anrechnungsfrei zu lassen, weil es sich um angespartes Blindengeld handele. Die Heranziehung des Blindengeldes als einzusetzendes Vermögen stelle eine besondere Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII dar und sei deshalb unzulässig.

Bereits deutlich reduziertes Blindengeld

In einem Heim lebenden Sehbehinderten werde bereits ein deutlich reduziertes Blindengeld gezahlt. Dann könne das verbleibende Blindengeld nicht zusätzlich auf der Anrechnungsseite berücksichtigt werden.

Blindengeld soll Wünsche und Anschaffungen ermöglichen

Das bedarfsunabhängig und ohne Zweckbindung gewährte Blindengeld solle dem Empfänger ermöglichen, persönliche Wünsche, auch hinsichtlich größerer Anschaffungen, zu verwirklichen. Dies werde bei der Heranziehung von angespartem Blindengeld als einzusetzendes Vermögen vereitelt. Der in einer Einrichtung lebende Leistungsempfänger sei dann auf den unmittelbaren Verbrauch des Blindengeldes verwiesen.

Referenz: Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.12.2016, Az. S 62 SO 133/16

Quelle: Pressemitteilung des Sozialgerichts Dortmund vom 13.2.2017

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