Seit dem 1. Oktober 2026 lassen sich Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen erstmals als Dokument im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) hinterlegen. Bisher war das Register nur ein Wegweiser. Gerade im Notfall kann der direkte Zugriff auf das Dokument entscheidend sein.
Bisher nur ein Hinweis
Das ZVR der Bundesnotarkammer erfasste bislang nur den wesentlichen Inhalt in kurzer, typisierter Form. Es zeigte also, dass eine Vorsorgeregelung existiert, wer genannt ist und wo die Urkunde liegt. Das Dokument selbst musste erst beschafft werden. Das kostet im Krankenhaus oder vor dem Betreuungsgericht wertvolle Zeit.
Wie funktioniert die Hinterlegung?
Hinterlegt werden kann eine elektronische Abschrift, zum Beispiel ein PDF-Scan, von Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen. Auch privatschriftlich errichtete Dokumente sind möglich.
Die Hinterlegung ist freiwillig und erfolgt nur auf Wunsch. Hochladen können die Dokumente nicht Privatpersonen selbst, sondern sogenannte institutionelle Nutzer, also dafür zugelassene Stellen. Das können Notare, Rechtsanwälte oder Betreuungsbehörden sein. Eine gesonderte Gebühr für die Aufnahme eines Dokuments in eine Registrierung wird nicht erhoben.
Einsehen können die Dokumente ausschließlich behandelnde Ärzte sowie Betreuungsgerichte.
Was noch nicht möglich ist
Ob eine Vollmacht noch gültig ist, zeigt das Register weiterhin nicht. Dafür soll in einem zweiten Schritt ein elektronisches Vollmachtsregister angeschlossen werden.
Was Sie jetzt beachten sollten
- Prüfen Sie, ob Ihre Vorsorgedokumente im ZVR registriert sind.
- Überlegen Sie, ob Sie zusätzlich eine digitale Abschrift hinterlegen möchten. Die Hinterlegung ist freiwillig.
- Klären Sie, welche Stelle die Abschrift für Sie hochladen kann, denn Privatpersonen können das nicht selbst.
- Halten Sie eine E-Mail-Adresse der vorsorgenden Person bereit, sie wird für die Hinterlegung benötigt.
- Fragen Sie vorab nach möglichen Gebühren.
- Prüfen Sie, ob Ihre Dokumente aktuell und eindeutig formuliert sind.
- Beachten Sie, dass das Register die Gültigkeit einer Vollmacht noch nicht anzeigt.
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