Sturzvermeidung: Anti-Rutsch-Beschichtung auf Kosten der Kasse!

RA Thorsten Siefarth - LogoPflegebedürftige ab Pflegegrad 1 können bei der Pflegekasse eine Anti-Rutsch-Beschichtung beantragen. Der Anspruch besteht im Rahmen der Wohnraumanpassung nach § 40 Abs. 4 SGB XI. In der Regel werden die Kosten zu 100 Prozent übernommen. Seriöse Hersteller von Anti-Rutsch-Beschichtungen bieten sogar einen kostenlosen Beantragungsservice an. Antragsformulare gibt es darüber hinaus bei der Pflegeversicherung. Die meisten Pflegekassen stellen den Antrag auch online als Download zur Verfügung. Darauf weist die Deutsche Seniorenliga hin.

Auch bei betreuter Wohneinrichtung gibt es einen Zuschuss zum Wohnungsumbau

RA Thorsten Siefarth - LogoDer Zuschuss zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen (§ 40 Abs. 4 SGB XI) wird von Kassen gerne einmal abgelehnt mit der Begründung, es handele sich um eine „quasi-stationäre“ Versorgung. So auch in einem aktuellen Fall, bei dem es um den Einbau einer Dusche ging. Das Sozialgericht Karlsruhe hat der Versicherten jedoch den Maximalbetrag von 4.000 Euro zugesprochen (Urteil vom 28.11.2018, Az. S 14 P 2053/18). Der Begriff des „individuellen Wohnumfeldes“ sei nicht auf die klassische Miet- oder Eigentumswohnung begrenzt. Sie umfasse jedes Wohnen in einem privaten häuslichen Bereich. Das gelte selbst dann, wenn der Vermieter, hier die AWO, der Pflegebedürftigen gewisse Betreuungsleistungen anbiete. Das mache die Wohnanlage nicht zu einem Pflegeheim.

Legionellen in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen: Gefahr aus dem Duschkopf?

RA Thorsten Siefarth - LogoLegionellen in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen können Panik auslösen. Doch ruhig Blut: Wer die von der Trinkwasserverordnung vorgeschriebenen Vorgaben zur Prävention einhält, der hat in der Regel alles Notwendige getan. In diesem Zusammenhang klären Unternehmen, die beim Schutz gegen Legionellen ihre Leistungen anbieten, gerade über Duschköpfe als einen Hort von Legionellen auf. Doch das Robert-Koch-Institut beruhigt: Legionellen werden vor allem durch Aerosole („Vernebelung“) übertragen. Beim Duschen entstehe jedoch kaum Aersole. Deswegen sei das Duschen „wahrscheinlich nicht mit einem höheren Risiko verbunden ist als der Kontakt mit Leitungswasser aus einem Wasserhahn“ (RKI-Ratgeber zur Legionellose). Mehr Infos zu „Legionellen in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen“ gibt es in einem Beitrag von mir, der in der Oktober-Ausgabe von „Heilberufe – Das Pflegemagazin“ erscheint.

Behindertengerechter Umbau einer Dusche steuerlich absetzbar

RA Thorsten Siefarth - LogoDas Finanzgericht Stuttgart hat laut einer aktuellen Pressemitteilung entschieden, dass die Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau der häuslichen Duschkabine in voller Höhe als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können (Urteil vom 19. März 2014, Az. 1 K 3301/12). Die Pflegekasse hatte die Übernahme der Kosten für den Umbau abgelehnt, weil keine Pflegestufe vorlag. Das beklagte Finanzamt wollte nur knapp 500 Euro (von insgesamt 5.736 Euro) als krankheitsbedingte außergewöhnliche Belastung anerkennen. Das Finanzgericht urteilte, dass eine Abtrennung der Kosten für Duschelement, Ablauf, Rostrahmen, Unterbau und Bodenfliesen nicht möglich sei. Abziehbar seien auch die notwendigen Folgekosten für solches Material, das durch den Ausbau der alten Duschwanne beschädigt worden und an die neue Tiefe der Dusche anzupassen gewesen sei. Wie etwa die Wandfliesen, die Tür und die Armaturen.