7 Fakten zu Pflegekammern, die Sie wissen müssen!

RA Thorsten Siefarth - LogoBundesgesundheitsminister Jens Spahn hat kürzlich eine Pflegekammer auf Bundesebene ins Spiel gebracht. Damit schließt er sich einer Initiative an, die seit 2016 eine Gründungskonferenz für eine Spitzenorganisation pflegerischer Selbstverwaltung vorbereitet. Zur Zeit existieren Pflegekammern nur in drei Bundesländern (Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Niedersachsen). Dort gibt es teilweise ziemlichen Zoff, z. B. um die Mitgliedsbeiträge. In anderen Bundesländern finden gerade Abstimmungen zur Einführung von Pflegekammern statt. Immer wieder stelle ich bei Diskussionen fest, dass der rechtliche Hintergrund von Pflegekammern weithin unbekannt ist. Deswegen jetzt: 7 Fakten zu Pflegekammern.



1. Pflegekammern sind Gremien (Körperschaften des öffentlichen Rechts) mit dem sich die Pflegeberufe selbst verwalten. Hintergrund hierfür ist das Modell der mittelbaren Staatsverwaltung. An sich ist der Staat für die Regelung von Berufsgruppen zuständig, überträgt aber einen Teil seiner Macht an den Berufsstand selbst. Dazu gründet dieser dann eine Kammer. Da einer solchen Kammer auch staatliche Hoheitsbefugnisse übertragen werden, kann diese gegenüber ihren Mitgliedern auch entsprechend auftreten. Allerdings gibt es durch das jeweils zuständige Ministerium eine Rechtsaufsicht.

2. Eine Selbstverwaltung der Berufe gibt es vor allem bei den sogenannten freien Berufen. Dazu zählen zum Beispiel Architekten, Rechtsanwälte aber eben auch etliche Berufen in der Gesundheitsbranche. Wie z. B. Ärzte oder auch Pflegekräfte. Alle diese Zweige haben ihre eigenen Kammern (Anwaltskammer, Ärztekammer, Pflegekammer).

3. Eine Selbstverwaltung der Berufe gibt es vor allem bei den sogenannten freien Berufen. Dazu zählen zum Beispiel Architekten, Rechtsanwälte aber eben auch etliche Berufen in der Gesundheitsbranche. Wie z. B. Ärzte oder auch Pflegekräfte. Alle diese Zweige haben ihre eigenen Kammern (Anwaltskammer, Ärztekammer, Pflegekammer).

4. Der Staat regelt das Berufsrecht über Gesetze und Verordnungen. Im Rahmen der darin erlassenen Regelungen dürfen auch die kann man recht setzen. Das geschieht über die sogenannten Satzungen. Darin legen die (Pflege-)Kammern dann z. B. auch ihre Mitgliedsbeiträge fest oder Rechte und Pflichten des Berufsstandes.

5. Das (staatliche) Berufsrecht im Pflegebereich ist vor allem geregelt im Krankenpflegegesetz und im Altenpflegegesetz (mit den zugehörigen Verordnungen). Ab dem 1.1.2020 greift aber das Pflegeberufegesetz (und die dazugehörige Ausbildungsverordnung). Hier wird der Pflegeberuf ganz grundsätzlich geregelt (z. B. Ausbildung und Anerkennung von ausländischen Abschlüssen). Geht es um die die Einrichtung von Pflegekammern, dann geschieht das über sogenannte Heilberufe-Kammergesetze oder separate Kammergesetze.

6. Die Aufgaben der Pflegekammern (wie bei allen anderen Kammern) sind: Vertretung der Pflegeberufe nach außen, Aufsicht über die Pflegekräfte und deren Förderung.

7. Das Typische an einer Berufskammer ist:
– Körperschaft des öffentlichen Rechts
– hat hoheitliche Befugnisse
– Selbstverwaltung (u.a.: Mitglieder bestimmen ihre Vertreter in demokratischen Wahlen
– Aufgaben: Standesvertretung, Standesaufsicht, Standesförderung
– Zwangsmitgliedschaft
– Herausgabe von Ausweisen

Übrigens: In Bayern gibt es eine „Vereinigung von Pflegenden“. Diese wird als Körperschaft des öffentlichen Rechts per Gesetz vom 24.4.2017 errichtet. Sie ist jedoch keine regelrechte (Pflege-)Kammer, da es z. B. keine Zwangsmitgliedschaft gibt. Außerdem unterliegt sie der Fachaufsicht durch das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und sie wird nicht durch die Mitglieder, sondern durch den Staat finanziert.

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