Krankenkassen erhalten seit 2009 aus dem vor allem mit Krankenversicherungsbeiträgen finanzierten Gesundheitsfonds Zuweisungen, um ihre Ausgaben zu decken. Die Zuweisungen berücksichtigen alters-, geschlechts- und risikobezogene Unterschiede in der Versichertenstruktur, um Chancengleichheit bei der Gewinnung Versicherter zu gewährleisten und Anreizen zu einer Risikoselektion entgegenzuwirken. Die dagegen klagenden Krankenkassen sind in zehn Revisionsverfahren erfolglos geblieben. Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat entschieden (Az. B 1 KR 5/14 R u.a.), dass das Ausgleichsverfahren insgesamt rechtmäßig ist. Insbesondere ist die Rechts- und Datenbasis für das Jahr 2009 hinreichend.