Weiterhin Lohn auch während einer Kur?

RA Thorsten Siefarth - LogoWenn Arbeitnehmer sich in einer Maßnahme der medizinischen Vor- und Nachsorge befinden, haben sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung – wie im Krankheitsfall. Voraussetzung ist jedoch, dass ein Träger der Sozialversicherung, zum Beispiel die Krankenkasse, die Maßnahme bewilligt hat und dass diese medizinisch notwendig ist. Das hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen nun zweitinstanzlich bestätigt (Urteil vom 27.3.2015, Az. 10 Sa 1005/14).

In dem konkreten Fall konnte die Klägerin dies für ihre dreiwöchige Kur auf Langeoog jedoch nicht nachweisen. Weder aus dem Schreiben der Krankenkasse noch aus den ärztlichen Bescheinigungen ging hervor, dass die Kurmaßnahme dazu diente, eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder eine sonst drohende Krankheit zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden. Dass sich die Krankenkasse immerhin an den Kosten der Kuranwendungen und an weiteren Kosten wie Unterkunft, Verpflegung und Kurtaxe beteiligt hatte, erachteten die Richter nicht als ausreichend.

Quelle: Pressemitteilung vom 31.3.2015 auf niedersachsen.de

Alkoholismus: Auch bei Rückfall kann Lohnfortzahlung nicht verweigert werden!

RA Thorsten Siefarth - LogoWenn ein Arbeitnehmer in erheblichem Maße gegen das von einem verständigen Menschen in seinem eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt, dann kann er – etwas im Falle einer Krankheit – sein Recht auf Lohnfortzahlung verlieren. Bei einem alkoholabhängigen Arbeitnehmer fehlt es allerdings suchtbedingt auch im Fall eines Rückfalls nach einer Therapie regelmäßig an einem solchen Verschulden. Bei einer Alkoholabhängigkeit handelt es sich um eine Krankheit. Wird ein Arbeitnehmer infolge seiner Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig krank, kann nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht von einem Verschulden im Sinne des Entgeltfortzahlungsrechts ausgegangen werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil vom 18.3.2015, Az. 10 AZR 99/14).