Datenschutzbericht: Kassen erheben zu viele Daten!

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Bundesdatenschutzbeauftragte hat vor wenigen Tagen ihren 25. Tätigkeitsbericht (pdf) vorgelegt. Ein Thema ist „der Trend der ganzheitlichen Betreuung durch die Krankenkasse“. Das Problem: Die Kassen erheben bei ihrem Fallmanagement sehr sensible personenbezogene Daten – die sie letztlich aber nicht benötigen. Dies bedeute, so heißt es in dem Tätigkeitsbericht, einen weiteren Schritt in Richtung „gläserner Patient/Versicherter“. Problematisch sei auch, dass das Fallmanagement der Krankenkassen keine gesetzliche Grundlage hat.

Nachfolgend ein Beispiel: Eine Kasse schaltet den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) ein. Da sie selbst keine Entscheidung über eine Sachleistung treffen kann (z.B. darüber, ob ein elektrischer Rollstuhl erforderlich ist) beauftragt sie den MDK mit einer Begutachtung .



Dazu heißt es in dem 25. Tätigkeitsbericht der Bundesdatenschutzbeauftragten (Abschnitt 13.7., S. 199):

Häufig versuchen Krankenkassen über Selbstauskunftsbögen zum Gesundheitszustand oder eine Schweigepflichtentbindungserklärung für die Anforderung von Arztunterlagen (Befundbrief, Krankenhausentlassungsbericht) an zusätzliche Versichertendaten zu gelangen. Diese Vorgehensweise ist immer dann datenschutzrechtlich unzulässig, wenn keine spezielle gesetzliche Vorschrift die Datenerhebung legitimiert. Auch eine Einverständnis- und/oder Schweigepflichtentbindungserklärung ist in diesen Fällen nicht ausreichend um die Datenerhebung zu rechtfertigen. In medizinischen Zweifelsfällen, in denen die Krankenkasse auf Grundlage der zulässig erhobenen Daten keine sachgerechte Leistungsentscheidung (Ist z. B. ein elektrischer Rollstuhl erforderlich?) treffen kann, hat sie den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) zur Begutachtung des Sachverhalts zu beauftragen. Dazu darf der MDK – soweit im Einzelfall erforderlich – zusätzliche medizinische Daten erheben. Der beauftragenden Krankenkasse darf er nur das Ergebnis seiner Begutachtung mitteilen, nicht aber die Informationen, aufgrund derer der MDK zu seinem gutachterlichen Ergebnis gekommen ist.

Also: Die vom MDK erhobenen zusätzlichen Daten müssen bei diesem bleiben, sie dürfen nicht an die Krankenkassen weitergegeben werden.

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