Studie zur Vorsorgevollmacht: Nur jeder zweite Patient sorgt vor

RA Thorsten Siefarth - LogoFatale Folgen ohne Vollmacht: Nur jeder zweite Intensivpatient in Deutschland verfügt über eine Vorsorgevollmacht oder eine Patientenverfügung, so das Ergebnis einer Studie des Uniklinikums Hamburg-Eppendorf (UKE). 998 Patienten auf elf Intensivstationen wurden befragt, nur 51 Prozent davon verfügten entweder über eine Vorsorgevollmacht oder eine Patientenverfügung. Überraschend auch: 39 Prozent der Befragten ohne Dokument haben sich noch nie Gedanken über diese Thematik gemacht. Und: Bei 40 Prozent aller vorliegenden Vorsorgevollmachten sowie 44 Prozent aller Patientenverfügungen lagen unvollständig ausgefüllte Dokumente vor, die nur schwer oder gar nicht interpretierbar waren. Die Untersuchung belegt außerdem, dass lediglich 23 Prozent der Dokumente auch tatsächlich im Krankenhaus vorlagen. Mehr lesen

Weniger freiheitsentziehende Maßnahmen

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Zahl der gerichtlich genehmigten freiheitsentziehenden Maßnahmen (FEM) in Betreuungsverfahren ist in den vergangenen Jahren stark zurückgegangen. Wie aus der Antwort der Bundesregierung (pdf, 0,5 MB) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (pdf, 0,2 MB) hervorgeht, wurden 2010 bundesweit noch 98.119 solche Verfahren angeordnet oder genehmigt. Seither gehen die Zahlen kontinuierlich zurück. 2015 waren es noch 59.945 Verfahren. Die jährlich vom Bundesamt für Justiz veröffentlichten Daten zu den Betreuungsverfahren zeigten, dass zwischen 2010 und 2015 sowohl die Anträge auf FEM als auch die Genehmigungen für FEM rückläufig seien. Bei den Ablehnungen sei zugleich ein Anstieg zu verzeichnen. Diese Entwicklung gehe in die richtige Richtung, heißt es in der Antwort weiter. Der Einsatz von FEM in der Pflege müsse weiter verringert werden. Es gehe um den Ausbau FEM-vermeidender Strategien.

Möglichkeit zur Zwangsbehandlung ausgeweitet

RA Thorsten Siefarth - LogoNach bisheriger Gesetzeslage ist eine ärztliche Zwangsbehandlung nur dann möglich, wenn jemand (zwangsweise) untergebracht ist, z.B. in einer geschlossenen psychiatrischen Abteilung. Das Problem: Wenn ein Patient nicht untergebracht ist, z.B. weil er ohnehin nicht in der Lage ist, zu entweichen, so kann er auch nicht zwangsweise ärztlich behandelt werden. Selbst dann nicht, wenn das zum Schutz des Patienten sinnvoll sein sollte. Diese Lücke hat der Bundestag am Donnerstag letzter Woche mit einem neuen Gesetz geschlossen. Danach wird ein neuer § 1906a BGB eingeführt, der ärztliche Zwangsmaßnahmen bei „stationärem Aufenthalt in einem Krankenhaus“ unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht. „Ambulante Zwangsbehandlungen“ bleiben weiterhin ausgeschlossen.

„Ambulante Zwangsbehandlung“: Experten bei Anhörung zwiespältig

RA Thorsten Siefarth - LogoMedizinische Zwangsbehandlungen per Gesetz auf das unabdingbare Maß zu beschränken ist offenbar schwierig. Das ergab eine öffentliche Anhörung des Rechtsausschusses zu einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (pdf, 0,3 MB). Darin geht es darum, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen künftig auch ohne Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung möglich sein sollen. Obwohl die Sachverständigen diesen Gesetzentwurf im Grundsatz ganz überwiegend begrüßten, zweifelten sie doch an seiner Wirksamkeit. Die stellvertretende Vorsitzende des Betreuungsgerichtstags, Annette Loer, äußerte sogar die Sorge, er könne ungewollt „neue Türen für Zwang öffnen“. Mehr lesen