Bundesgerichtshof: Patientenverfügungen müssen konkret genug sein!

RA Thorsten Siefarth - LogoDas war ein Paukenschlag am 6. Juli 2016: Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs dürfte eine Unmenge an Patientenverfügungen unwirksam sein! Die Begründung des Gerichts in dem zugrundeliegenden Fall: Die Verfügung war zu wenig konkret. Doch was ist nun zu tun? Mehr lesen

Bundesverfassungsgericht ermöglicht „ambulante Zwangsbehandlung“

RA Thorsten Siefarth - LogoEine Zwangsbehandlung kommt in der Regel nur dann in Frage, wenn vom Betreuungsgericht die (geschlossene) Unterbringung des Patienten angeordnet wird. Wie sieht es aber aus, wenn diese nicht möglich, eine Zwangsbehandlung aber dringend notwendig ist? Bislang sahen die Gesetze die Möglichkeit einer „ambulanten Zwangsbehandlung“ nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht hat dies jedoch in einem heute bekannt gewordenen Beschluss als verfassungswidrig bezeichnet. Mehr lesen

Der Anordnung einer Betreuung muss eine persönliche Anhörung vorausgehen

RA Thorsten Siefarth - LogoAngesichts der mit einer Betreuung verbundenen tiefen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist eine persönliche Anhörung durch das Betreuungsgericht grundsätzlich unverzichtbar. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts entschieden und damit die große Bedeutung der persönlichen richterlichen Anhörung im Betreuungsverfahren erneut hervorgehoben. Die Anordnung einer Betreuung ohne diese Anhörung verletzt nicht nur das Recht auf rechtliches Gehör, sondern stellt auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG dar. Mehr lesen

Verzicht auf neue Therapie fällt Ärzten leichter als Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen

RA Thorsten Siefarth - LogoThomas Müller weist in einem Beitrag auf Ärztezeitung online darauf hin, dass es im Rahmen der Sterbehilfe juristisch wenig bedeutsam ist, ob eine lebenserhaltende Maßnahme beendet oder gar nicht erst begonnen wird. Allerdings gebe es in der Praxis große Unsicherheiten. Sei die Entscheidung gefallen, lebenserhaltende Maßnahmen einzustellen, dann hätten viele Ärzte ein großes Problem damit, einmal begonnene Maßnahmen abzubrechen. Laut einer Untersuchung an der Charité Berlin aus dem Jahr 2012 seien vor allem die Beatmung, Intubation, Ernährung und Flüssigkeitszufuhr weitgehend tabu. Leichter falle es Ärzten auf die Einleitung einer neuen Therapie zu verzichten.

Zwangsbehandlungen auch außerhalb von geschlossenen Einrichtungen?

RA Thorsten Siefarth - LogoAm 12.11.2015 fand die Herbstkonferenz der Justizminister der Länder in Berlin statt. Dabei stand auch die Zwangsbehandlung auf der Tagesordnung (TOP I.10). Die Justizminister stellen zunächst fest, dass die geltende Rechtslage, wonach eine Einwilligung des Betreuers in die notwendige medizinische Zwangsbehandlung eines Betreuten nur dann genehmigt werden kann, wenn der Betreute sich in einer geschlossenen Unterbringung befindet. Dies führe in verschiedenen Fallgestaltungen zu erheblichen Unzuträglichkeiten für den Betreuten und auch zu Rechtsunsicherheiten bei den damit befassten Gerichten. Deswegen bitten die Justizminister das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz um Prüfung, ob und inwieweit eine Rechtsgrundlage für eine ärztliche Zwangsbehandlung außerhalb einer geschlossenen Unterbringung geschaffen werden muss. Zumindest in bestimmten Fallgestaltungen.