
Ein Heimbewohner bekam Unterstützung von der Sozialhilfe. Darin enthalten war auch der sogenannte Barbetrag („Taschengeld“). Die monatlich eingehenden Beträge hat das Heim für den Bewohner verwaltet. Das so angesparte Geldd wollte ein Gläubiger des Bewohners pfänden. Das lehnten Amts- und Landgericht jedoch ab. Der Bundesgerichtshof hingegen gab dem Gläubiger mit einer soeben veröffentlichten Entscheidung Recht (Beschluss vom 30. April 2020, Az. VII ZB 82/17). Dem Bewohner muss lediglich der monatliche Betrag verbleiben. Bei einem Regelbedarf von aktuell 432 Euro sind das 116,64 Euro.
Hat die Tochter Anspruch auf das Taschengeld von ihrer Mutter im Heim
Grundsätzlich entscheidet die Mutter darüber, wie ihr Taschengeld verwendet werden. Das kann auch ein Betreuer oder Bevollmächtigter. Von daher hat die Tochter keinen Anspruch, sondern ist auf die Entscheidung der Mutter oder deren Vertreter angewiesen. Wenn die Tochter jedoch z.B. Erledigungen für die Mutter übernimmt, dann kann sie einen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen haben. In diesem Fall könnte die Tochter einen Anspruch darauf haben, dass ihre Auslagen durch Zahlungen aus dem Taschengeld ausgeglichen werden.