Eltern von Kindern mit Diabetes Typ 1 stehen oft vor der Frage, wer die notwendige Betreuung im Kindergarten übernimmt und bezahlt. Das Sächsische Landessozialgericht hat dazu jetzt eine wichtige Entscheidung getroffen. Sie schafft für betroffene Familien deutlich mehr Klarheit und Sicherheit.
Der Fall: Fünfjährige mit Diabetes Typ 1 benötigt Begleitung im Kindergarten
In dem Fall ging es um ein fünfjähriges Mädchen mit Diabetes mellitus Typ 1. Das Kind trägt eine Insulinpumpe und einen Sensor zur Blutzuckermessung, kann aber altersbedingt noch nicht selbst einschätzen, wann eine Über- oder Unterzuckerung droht und wie darauf zu reagieren ist. Für den Kindergartenbesuch beantragten die Eltern deshalb eine durchgängige Begleitung durch eine geschulte Person. Die Krankenkasse wollte dafür nicht aufkommen und verwies stattdessen auf die Eingliederungshilfe.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht widersprach dieser Sichtweise. Das Diabetesmanagement einschließlich der notwendigen Beobachtung sei häusliche Krankenpflege nach § 37 Absatz 2 des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) und falle damit in die Zuständigkeit der Krankenkasse. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Begleitung durch eine examinierte Pflegefachkraft erfolge. Es genüge eine im Diabetesmanagement geschulte erwachsene Person. Die von der Krankenkasse angebotene Integrationspauschale reiche nicht aus, weil sie eine andere Zielrichtung verfolge und die medizinische Fachkunde des pädagogischen Personals nicht ersetze. Die Krankenkasse wurde deshalb verpflichtet, die Begleitung für bis zu acht Stunden täglich zu übernehmen.
Was das Urteil für betroffene Familien bedeutet
Für betroffene Familien bedeutet das Urteil, dass sie sich bei der Ablehnung solcher Anträge nicht auf die Eingliederungshilfe verweisen lassen müssen. Entscheidend ist, ob die Maßnahme in erster Linie der medizinischen Behandlung dient. Da Krankenkassen solche Anträge in der Praxis häufig ablehnen, lohnt sich in vergleichbaren Fällen eine rechtliche Prüfung und gegebenenfalls ein Eilverfahren vor dem Sozialgericht.
Quelle: Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 07.08.2026, Az. L 1 KR 85/26 B ER
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