Kein Treppenlift auf Kassenkosten: Grenze zur Komfortleistung überschritten

Ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts Hessen macht deutlich, wo die Leistungspflicht der Pflegekasse beim Thema Treppenlift endet: Wer in seiner Wohnung eine vollständig nutzbare Etage hat, hat keinen Anspruch auf einen Zuschuss für einen Lift in weitere Stockwerke – selbst wenn dies die Selbstständigkeit fördern würde.

Der Fall

Eine 76-jährige Frau mit Pflegegrad 3 lebt mit ihrem Ehemann in einem Einfamilienhaus. Das Erdgeschoss verfügt über Küche, Bad, Wohn- und Schlafzimmer. Wegen ihrer COPD-Erkrankung schlief die Frau bevorzugt in einem zweiten Schlafzimmer im Keller – dort sei es kühler und pollenärmer. Außerdem befanden sich im Untergeschoss ein Büro, eine Kühltruhe und die Haustechnik.

Da ihr der Kellerweg zunehmend schwerfiel, beantragte sie bei ihrer Pflegekasse einen Zuschuss für einen Treppenlift. Die Kasse lehnte ab. Das LSG Hessen bestätigte diese Entscheidung.

Die Entscheidung

Das Gericht stellte klar: Die Klägerin kann alle Grundbedürfnisse vollständig im Erdgeschoss erfüllen – schlafen, kochen, waschen, gepflegt werden. Was sich im Keller befindet, lässt sich organisatorisch umstrukturieren: Lebensmittel und Büroakten können nach oben gebracht, das vorhandene Erdgeschoss-Schlafzimmer genutzt werden.

„Der Wunsch nach getrennten Schlafzimmern geht über den üblichen Wohnstandard und -komfort hinaus.“
– LSG Hessen, L 6 P 37/25

Die von der Klägerin vorgebrachten gesundheitlichen Gründe – Hitze, Pollenbelastung – sah das Gericht als nicht hinreichend belegt an. Dem Ehepaar stehe auf 81 Quadratmetern ausreichend Raum zur Verfügung; ein Ausweichen ins Wohnzimmer sei zumutbar und sei in der Vergangenheit bereits praktiziert worden.

Was die Pflegekasse leisten muss – und was nicht

Nach § 40 Abs. 4 SGB XI bezuschusst die Pflegekasse wohnumfeldverbessernde Maßnahmen mit bis zu 4.000 Euro, wenn dadurch

  • die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert wird,
  • eine Überforderung der Pflegeperson abgewendet wird oder
  • eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederhergestellt wird.

Die dritte Variante – und auf sie stützte sich die Klägerin – ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eng auszulegen: Sie greift nur bei elementaren Bedürfnissen und scheidet aus, wenn das verfolgte Bedürfnis den durchschnittlichen Wohnstandard übersteigt (BSG, 17.07.2008, B 3 P 12/07 R).

Was bedeutet das für Betroffene?

Das Urteil reiht sich in eine gefestigte Linie der Sozialgerichte ein. Entscheidend ist stets: Kann die pflegebedürftige Person auf einer vollwertigen Wohnebene bleiben und alle Grundbedürfnisse decken? Wenn ja, besteht kein Anspruch auf einen Lift in weitere Etagen – unabhängig davon, ob der Lift die Selbstständigkeit fördern würde.

Ein Zuschuss hat realistische Chancen, wenn:

  • mindestens Pflegegrad 1 vorliegt,
  • der Lift den Zugang zur einzigen vollwertigen Wohnebene betrifft (z. B. das einzige Bad oder Schlafzimmer),
  • ohne die Maßnahme eine Heimunterbringung droht,
  • ein ärztliches Attest die medizinische Notwendigkeit klar belegt und
  • der Antrag vor Kauf und Einbau gestellt und genehmigt wird.

Fazit

Die Pflegeversicherung ist keine Wohnkomfortversicherung. Sie greift dort, wo es um die Grundbedingungen häuslicher Pflege geht – nicht bei persönlichen Gewohnheiten oder Komfortbedürfnissen. Wer einen Zuschuss beantragt, sollte sorgfältig und ärztlich belegt darlegen, warum der Zugang zur betreffenden Etage unersetzlich ist. Bei Ablehnung ist ein Widerspruch möglich – dieser sollte anwaltlich begleitet werden.


Gericht Landessozialgericht Hessen
Datum 4. März 2026
Aktenzeichen L 6 P 37/25
Norm § 40 Abs. 4 SGB XI

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