Immer wieder stellt sich diese Frage, vor allem bei der Gründung eines ambulanten Pflegedienstes. Die Antwort steht in § 3 Nr. 20 d) Gewerbesteuergesetz (GewStG). Danach sind Pflegedienste von der Gewerbesteuer befreit, wenn für mindestens 40 Prozent der Patienten die Kosten zu mehr als 50 Prozent von der Sozialversicherung oder Sozialhilfe getragen werden. Entscheidend als Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.