Kasse muss 300.000 Euro teure Behandlung in den USA zahlen

RA Thorsten Siefarth - LogoDas hat das Sozialgericht Bremen hat in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil entschieden. Es ging um einen Jungen mit einem schweren Herzfehler. Und ob er überlebt.



Der Jugendliche wurde mit einem schweren Herzfehler geboren. Als Folge davon litt er an einer seltenen Erkrankung, einer Bronchitis fibroplastica. Eiweißverklumpungen führen dabei zu Erstickungsanfällen.

Die Behandlungsmethode eines Arztes aus Philadelphia in den USA versprach Linderung. 2017 fand dann die Behandlung statt. Kostenfaktor: 300.000 Euro.

Das Sozialgericht Bremen hatte bereits in einem Eilverfahren die Kasse darauf verpflichtet, diese Kosten vorzuschießen. Nun hat das Gericht die Entscheidung auch in der Hauptsache bestätigt (Urteil vom 23.10.2018, Az. S 8 KR 263/17).

Die Kasse hatte die Zahlung verweigert obwohl sämtliche Ärzte und sogar der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) die Behandlung in den USA empfohlen hatten. Das Sozialgericht sagt dazu unter anderem: Die gesetzliche Krankenversicherung kennt grundsätzlich „keine kostenmäßige Beschränkung des Behandlungsanspruchs“. Außerdem sei eine Behandlung in Deutschland nicht möglich.

Auch auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weist das Sozialgericht hin. Danach müssen die gesetzlichen Krankenkassen bei lebensbedrohlichen Erkrankungen sogar nicht anerkannte Heilmethoden bezahlen. Und zwar dann, wenn diese „eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht“ auf Heilung oder Linderung versprechen.

Der Jugendliche leidet nach eigenen Angaben nicht mehr unter Erstickungsanfällen.

Die Kasse hat Berufung eingelegt.

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