Der Sozialhilfeträger in Berlin wollte die Einsatzpauschale nicht zahlen. Weil der Pflegedienst einen Pflegebedürftigen versorgt hatte, der im Haus nebenan wohnte. Doch das Sozialgericht Berlin verpflichtete das Sozialamt zur Übernahme der Pauschale (Urteil vom 18.1.2016, Az. S 184 SO 2703/14). Diese können nur dann entfallen, wenn der Pflegedienst seinen Sitz im selben Gebäude und an derselben Postanschrift habe. Das war hier aber nicht der Fall. Außerdem sei die Pauschale keine Anfahrts-, sondern eine Einsatzpauschale, mit der auch organisatorischer Aufwand abgegolten wird.
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