Heimkosten: Sozialhilfe muss Mehrkosten von bis zu 20 Prozent akzeptieren

Ein Pflegebedürftiger möchte gerne in einem Heim versorgt werden, bei dem die Kosten zwischen 14 und 18 Prozent höher liegen als in vergleichbaren anderen Heimen. Der Sozialhilfeträger wollte daraufhin nicht zahlen. Das Sozialgericht Karlsruhe verurteilte ihn jedoch zur Kostenübernahme (Urteil vom 28.11.2014, Az. S 1 SO 750/14). Die Begründung: Es gebe keine feste mathematische Grenze, bis zu der Mehrkosten angemessen seien. Vielmehr sei eine Abwägung der Mehrkosten im konkreten Fall mit dem Gewicht des vom Leistungsberechtigten geltend gemachten Wunsches und seiner individuellen Situation vorzunehmen. Eine Unangemessenheit der Mehrkosten liege nach der Rechtsprechung und Literatur erst bei Aufwendungen vor, die 20 bis 30 Prozent über denen der Vergleichsgruppe lägen. Wird die Grenze von 20 Prozent nicht erreicht, so sind die Mehrkosten keinesfalls unangemessen.

Pflegeheimbewohnerin muss Geschenk nicht von Tochter herausklagen

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Bewohnerin eines Pflegeheims hatte ihrer Tochter ein größeres Geschenk gemacht. Später konnte sie nicht mehr die Pflegekosten für das Heim bezahlen. Dennoch: Sie muss Geschenkte nicht von ihrer Tochter herausklagen. Dieses Urteil hat der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster durch Urteil vom 14. Oktober 2008 entschieden. Mehr lesen