Europäischer Gerichtshof: Rufbereitschaft kann zur Arbeitszeit zählen!

RA Thorsten Siefarth - LogoBei ei­ner Ruf­be­reit­schaft kann sich der Arbeitnehmer außerhalb seines Arbeitsplatzes aufhalten, muss sich al­ler­dings dar­auf ein­stel­len, dass er zur Ar­beit ge­ru­fen wird. Die Ruf­be­reit­schaf­t galt bislang nicht als Ar­beits­zeit. Anders als Bereitschaftsdienste, bei denen der Arbeitnehmer z.B. im Krankenhaus anwesend sein und jederzeit die Arbeit aufnehmen muss. Der Europäische Gerichtshof hat nun seine Rechtsprechung etwas modifiziert und geurteilt, dass auch die Rufbereitschaft als Arbeitszeit zählen kann (Ur­teil vom 21.2.2018, C-518/15). In dem konkreten Fall ging es um einen Feuerwehrmann, der in maximal acht Minuten in der Feuerwehrkaserne sein musste. Das habe es ihm quasi unmöglich gemacht, einer anderen Tätigkeit nachzugehen, so die europäischen Richter. Deswegen werteten sie die Rufbereitschaft in diesem Fall als Arbeitszeit. Für die Pflege bedeutet das: Wer auf Abruf kurzfristig zum Arbeiten bereitstehen muss, der kann das als Arbeitszeit geltend machen.

Europäischer Gerichtshof zu Anrechnungen beim Mindestlohn

RA Thorsten Siefarth - LogoDer Europäische Gerichtshof (EuGH) hat aufgrund einer Rechtsstreitigkeit aus Finnland entschieden, welche Lohnbestandteile bei der Ermittlung des Mindestlohnes hinzugerechnet werden dürfen. Das sind nach dem Urteil vom 12.2.2015 (Az. C-396/13) ein Tagegeld und eine tägliche Pendelentschädigung, nicht jedoch Unterbringungskosten und Verpflegungsgutscheine. Außerdem wurde klargestellt, dass der Mindestlohn auch für den Mindestjahresurlaub, bzw. für dessen Vergütung gilt.