Zwangsbehandlung: Attest reicht nicht, Gutachter notwendig!

RA Thorsten Siefarth - LogoDer Bundesgerichtshof hat in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss entschieden, dass ein gerichtlich bestellter Gutachter hinzugezogen werden muss, wenn ein psychisch Kranker zwangsbehandelt werden soll (8.7.2015, Az. XII ZB 600/14).



Konkret ging es um eine psychisch kranke Frau aus dem Saarland, die in der Psychiatrie untergebracht war. Sowohl das Amts- als auch das Landgericht genehmigten die zwangsweise Verabreichgung von Neuroleptika in Depotform. Zuvor hatte eine Ärztin dafür ein Attest ausgestellt. Doch damit haben die Gerichte das Freiheitsgrundrecht der psychisch kranken Frau verletzt, so der Bundesgerichtshof.

Bevor die Gerichte eine Zwangsbehandlung genehmigen können, müssten sie zuvor immer förmlich einen Sachverständigen bestellen. Dieser müsse die Notwendigkeit der Maßnahme bescheinigen und den Patienten dazu persönlich untersuchen. Dem Betroffenen müsse der Gutachter auch mitgeteilt werden, damit dieser unter Umständen von seinem Ablehnungsrecht Gebrauch machen könne. Ein ärztliches Attest – wie im vorliegenden Fall – genüge nicht.

Referenz: Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8.7.2015, Az. XII ZB 600/14

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