Wohngruppenzuschlag: Präsenzkraft muss auch wirklich gemeinschaftlich beauftragt sein!

RA Thorsten Siefarth - LogoUm den Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI zu ergattern, bedarf es einer sogenannten Präsenzkraft. Diese verrichtet allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten. Außerdem leistet sie hauswirtschaftliche Unterstützung. In einer ambulant betreuten Wohngruppe aus dem Raum Berlin hatten die Bewohner jeder für sich diese Präsenzkraft beauftragt. Dazu hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden (24.9.2018, Az. L 30 P 53/18 B PKH): Selbst wenn alle Auftraggeber dieselbe Person beauftragen, liegt rechtlich betrachtet nicht ein Vertrag mit einem Auftraggeber vor, sondern eine Vielzahl von Verträgen mit einer Vielzahl von Auftraggebern. Weitere Voraussetzung ist nach § 38a Abs. 1 Nr. 1 SGB XI zudem die „gemeinschaftlich organisierte pflegerische Versorgung“. Auch hieran fehlt es, wenn jeder Bewohner individuell seine pflegerische Personalversorgung selbst organisiert und entsprechend eigene Verträge schließt. Ergebnis: Nur bei einer wirklich gemeinschaftlich beauftragten Präsenzkraft kommt der Wohngruppenzuschlag in Frage.

14 Gedanken zu „Wohngruppenzuschlag: Präsenzkraft muss auch wirklich gemeinschaftlich beauftragt sein!

  • 11. November 2018 um 10:51 Uhr
    Permalink

    Guten Tag,
    meine Mutter lebt in einer ambulant btreuten Wohngemeinschaft für Demenzkranke in Bayern.
    Ich muss für meine Mutter Sozialhilfe beantragen.
    In der WG ist keine gemeinschaftlich beauftragt.
    Muss ich Sorge haben, dass das Sozialamt einen Nachweis anfordert, dass das Geld für eine gemeinschaftlich beauftrage Präsenzkraft fordert?
    Kann diese ‚Aufgabe‘ auch durch den beauftragten, frei wählbaren Pflegedienst übernommen werden?

    Antwort
    • 12. November 2018 um 7:01 Uhr
      Permalink

      Leider kann ich an dieser Stelle keine Rechtsberatung geben. Dazu wären konkretere Angaben notwendig. Allerdings ein Hinweis: Der Wohngruppenzuschlag wird von der Pflegekasse bezahlt (SGB XI-Leistung), hat also zunächst einmal nichts mit der Sozialhilfe zu tun (SGB XII-Leistung).

      Antwort
  • 20. Februar 2019 um 17:14 Uhr
    Permalink

    Hallo ,Guten Tag – Wie muss denn so ein Vertrag aufgesetzt werden?
    Es kann doch nicht sein,das jeder Beauftragte (Bewohner) Namentlich genannt werden muss ,der in der Wohngruppe wohnt ( aus Datenschutzgründen ) .Auch die Bewohner können ,was von der Barmer verlangt wird ,doch keinen Arbeitsvertrag mit der Präsenzkraft abschließen!? Was denn mit den Sozialabgaben ??

    Antwort
    • 22. Februar 2019 um 6:34 Uhr
      Permalink

      Nach meinem bisherigen Kenntnisstand läuft es zur Zeit vor allem so, dass die Wohngemeinschaft durch einen gemeinsamen Beschluss einen externen Anbieter (das kann z.B. ein Pflegedienst sein) beauftragt, eine Präsenzkraft zur Verfügung zu stellen. Diese Präsenzkraft ist dann bei dem externen Anbieter beschäftigt (und nicht bei der Wohngemeinschaft).

      Antwort
  • 25. Februar 2019 um 15:31 Uhr
    Permalink

    Hallo,
    ist es ausreichend wenn im Betreuungsvertrag, den alle Bewohner gleichlautend abschließen, die Präsenzkraft namentlich beauftragt wird? Die betroffene Wohngemeinschaft wird nicht von den Mitbewohnern sondern von einem anerkannten sozialen Träger geführt.

    Antrag auf Wohngruppenzuschlag wurde von der Pflegekasse abgelehnt.

    Antwort
    • 26. Februar 2019 um 15:29 Uhr
      Permalink

      Vielen Dank für Ihre Nachfrage. Das kann ich jedoch an dieser Stelle – ohne weitere Informationen – leider nicht abschließend beantworten.

      Antwort
  • 12. März 2019 um 11:31 Uhr
    Permalink

    hallo,
    mir wurde Angeboten als Präsenzkraft mich selbständig zu machen in einer Demenz-WG.
    was ich auch gerne tun würde jedoch müsste ich doch ein Vertrag machen mit jeden einzelnen Bewohner oder wie sollte man das am besten Regeln ??
    Die Bewohner können ja kein Arbeitsvertrag machen mit mir

    Antwort
    • 13. März 2019 um 8:17 Uhr
      Permalink

      Vielen Dank für Ihre Frage. In der Regel werden Präsenkräfte über externe Organisationen gestellt. Auch über ambulante Pflegedienste. Dann sind die Präsenzkrafte bei diesen Organisationen angestellt. Die WG muss dann nur noch einen Beschluss über die Bestellung der Präsenkraft fassen. Oder eine entsprechende Vereinbarung mit der Organisation treffen. Wenn eine Präsenkraft ohne eine dazwischengeschaltete Organisation tätig wird, dann kann ich mir das im Moment auch nur über eine vertragliche Vereinbarung zwischen WG und Präsenzkraft vorstellen.

      Antwort
    • 19. Februar 2020 um 21:21 Uhr
      Permalink

      Hallo

      Haben sie sich selbständig gemacht als Präsenskraft und wenn ja wie haben sie das geregelt mit den Angehörigen und den Bewohner ???

      Ich habe auch so ein Angebot bekommen von unserer Demenz wg wo ich arbeite

      Mit freundlichen Grüßen

      Antwort
  • 26. Mai 2020 um 11:35 Uhr
    Permalink

    Hallo, meine Frage wäre…. Mein Vater lebt seid 2019 in einer WG, leider haben wir erst 2020 den Antrag auf Wohngruppenzuschlag gestellt unf genehmigt bekommne. Muss er für 2019 selbst den Zuschlag an die Präzenskraft / Pflegedienst zahlen ?

    Antwort
  • 5. November 2020 um 17:55 Uhr
    Permalink

    Hallo,
    was verdient man denn als Präsenzkraft im Selbständigkeitsmodus ???
    ??? 1500,00€ mal 12 Bewohner ????
    Jeder bekommt eine Rechnung oder die Angehörigen oder Sozialamt ???

    Antwort
  • 4. April 2022 um 16:18 Uhr
    Permalink

    Guten Tag,

    wie läuft das bei Wohngruppen mit jungen Erwachsenen oder Pflegefamilien oder Sozial Pädagogischen Pflegestellen?
    Auch diese erfüllen doch oftmals die Vorraussetzungen für einen Wohngruppenzuschlag.
    Es ist ja nicht nur an ältere Pflegeheimbewohner gerichtet.

    Antwort
  • 4. April 2022 um 16:23 Uhr
    Permalink

    Der Wohngruppenzuschlag ist auch an Sozialpädagogische Pflegestellen,Wohngruppen und Pfegefamilien,die ebenfalls die Kriterien erfüllen( mehr als drei Bewohner,Pflegegrad,Beauftragen,gemeinschaftlich,eine Präzenskraft) gerichtet.

    Antwort
  • 12. Februar 2024 um 19:54 Uhr
    Permalink

    Wir,seit 20 Jahren Pflegefamilie,haben drei Pflegekinder,alle mit Pflegegrad drei.Mein Mann ist seit Jahren die Präsenzkraft ( auch Pflegevater/Mutter darf die Präsenzkraft sein,da nirgendwo steht,dass es nicht sein darf)Er erfüllt die Voraussetzungen/Anforderungen ,wie organisatorische,verwaltende Tätigkeiten,wie zb er organisiert Geburtstage der Kinder,er fördert den Wunsch der Mitglieder nach mehr Selbstständigkeit,indem er beim kochen und ausprobieren neuer Rezepte Hilfestellung gibt.Oder wenn die Kinder neue Möbel möchten,dürfen sie mit seiner Unterstützung diese größtenteils selber zusammenbauen.Er unterstützt die 26 jährige bei Behördengängen,ausfüllen verschiedener Unterlagen,es sind noch viele weitere Aufgaben.Leider liegen wir vor Gericht,der Richter sagt,es seien alles Aufgaben,die Eltern eh machen,es sei auch eigentlich für ältere Menschen im Altenheim dieser Wohngruppenzuschlag—stimmt aber nicht,es gibt mittlerweile mehrere Fälle von Pflegefamilien,wie wir.Wir wehren uns gerade heftig.Das Bundessozialgericht sagt ganz klar ,dass die Anforderungen an den Wohngrppenzuschlag nicht so hoch geschraubt werden sollen.Unsere Kinder haben einen Rechtsanspruch auf den Wohngruppenzuschlag,da sie die Punkte,die dazu notwendig sind,wie gemeinschaftlicher Raum ,Pflegegrad usw erfüllen.Wir sind gespannt.Vielleicht gibt es ja noch mehr Pflegefamilien,die ebenfalls den Wohngruppenzuschlag beantragt haben oder wollen,bitte gerne melden.

    Antwort

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert