Wann bei Hörhilfen eine ärztliche Verordnung notwendig ist

Bei der Verordnung von Hörhilfen gilt der sogenannte Arztvorbehalt immer für die erstmalige Indikationsstellung, da die Ursache des Hörverlustes vor der Erstversorgung abzuklären ist. Dies hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Mitte Juli in Berlin mit seiner Beschlussfassung zur Änderung der Hilfsmittel-Richtlinie klargestellt. Für jede weitere Abgabe von Hörhilfen hat der G-BA zudem diejenigen Fallkonstellationen festgelegt, in denen als Folgeverordnung eine erneute fachärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Mit diesem Beschluss präzisierte der G-BA, wann eine fachärztliche Verordnung von Hörhilfen für die Kostenübernahme zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erforderlich ist.



„Es ist im Sinne der Patientinnen und Patienten, in bestimmten Fallkon- stellationen auch bei einer Folgeversorgung mit Hörhilfen die fachärztliche Expertise verpflichtend vorzusehen. Medizinisch geboten ist dies aus Sicht des G-BA beispielsweise auch bei der Hörgeräteversorgung von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder bei neu aufgetretenem Tinnitus“, sagte Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA und Vorsitzender des zuständigen Unterausschusses.

In allen nicht ausdrücklich genannten Fallkonstellationen hält der G-BA eine ärztliche Verordnung von Hörhilfen medizinisch nicht zwingend für geboten. Die Folgeversorgung kann dann auch – sofern der Patient das wünscht – von Hörgeräteakustikern ohne Verordnung vorgenommen werden. Somit haben Patienten die Möglichkeit, in allen Fällen zur Folgeverordnung einen Arzt aufzusuchen.

Mit den Änderungen setzte der G-BA die vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) im Rahmen der Rechtsaufsicht erteilten Maßgaben zur Neufassung der Hilfsmittel-Richtlinie um. Neben den Präzisierungen zum Arztvorbehalt nahm der G-BA zudem Anpassungen der Versorgung bei einohriger Schwerhörigkeit sowie der Erfolgskontrolle der Hörgeräteversorgung vor.

Der Beschluss des G-BA wird dem BMG zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.

Link: Beschlusstext und tragende Gründe werden hier veröffentlicht.

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