Verträge von Pflegeeinrichtungen mit Abrechnungsdienstleistern: In der Regel nichtig!

RA Thorsten Siefarth - LogoDas aktuelle Urteil des Landgerichts Köln ist für viele Pflegeeinrichtungen interessant. Es ist in der Pflegebranche weit verbreitet, Verträge mit Abrechnungsdienstleistern zu schließen. Nicht selten kommt es bei der Durchführung dieser Verträge zu Streitigkeiten. Die richterliche Entscheidung kann die Verhandlungsposition vieler Pflegeinrichtungen in solchen Streitigkeiten stark verbessern.



Die Pflegeeinrichtung und der Abrechnungsdienstleister hatten einen sog. Abrechnungsvertrag abgeschlossen. In dieser Vereinbarung hatte sich die Pflegeeinrichtung dazu verpflichtet, dem Abrechnungsdienstleister die Forderungen gegen die Kostenträger zum Kauf anzubieten. Der Abrechnungsdienstleister hatte sich verpflichtet, diese Forderungen zum Nennwert anzukaufen und den Wert der Forderungen unter Abzug einer Gebühr an die Pflegeeinrichtung auszuzahlen.

Mit der Klage vor dem Landgericht Köln hat der Abrechnungsdienstleister die Vergütung einer Vielzahl von Forderungen verlangt, weil die Kostenträger dem Abrechnungsdienstleister diese Forderungen aus verschiedenen Gründen nicht erstattet hatten. Ferner hatte der Abrechnungsdienstleister auf Zahlung entgangenen Gewinns geklagt, weil die Pflegeeinrichtung den Abrechnungsvertrag zwischenzeitlich fristlos gekündigt hatte.

Das Landgericht Köln hat entschieden, dass der Abrechnungsvertrag gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 203 StGB nichtig ist. Durch die Weitergabe der Namen der Patienten und den in den Rechnungen aufgeführten gesundheitlichen und pflegerischen Maßnahmen hatte die beklagte Pflegeinrichtung Geheimnisse ihrer Patienten, die zu deren persönlichen Lebensbereichen gehören, weitergegeben. Dafür lag keine ausdrückliche oder konkludente Einwilligung der Patienten vor. Ferner hat das Landgericht Köln klargestellt, dass § 302 SGB V kein Rechtfertigungsgrund darstellt.

Referenz: Urteil des Landgerichts Köln vom vom 5.12.2014, Az. 12 O 92/14

Quelle: Pressemitteilung der Rechtsanwälte Dr. Ulbrich & Kaminsi vom 9.3.2015

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