Urteil zu Abrechnungsbetrug: Pflegebedürftige muss Leistungskürzung hinnehmen

RA Thorsten Siefarth - LogoDas Sozialamt darf die Sozialhilfe einer Pflegebedürftigen rückwirkend um Geldbeträge kürzen, die diese von einem kriminellen Pflegedienst als Belohnung für ihr Mitwirken beim Abrechnungsbetrug erhalten hat. Die daraus folgenden Rückforderungen darf das Sozialamt durch Anrechnung auf die laufende Grundsicherung sofort durchsetzen. Das hat eine Kammer des Sozialgerichts Berlin entschieden. Dabei gibt es am gleichen Gericht Kammern, die die Rechtslage durchaus anders beurteilen.



Pflegebedürftige habe Kick-Back-Zahlungen erhalten

Die 1949 geborene Antragstellerin bezieht vom Sozialamt Steglitz-Zehlendorf seit Jahren Grundsicherung im Alter. Zugleich war sie Patientin des Pflegedienstes „Mit Herz und Seele GmbH“.  Mit Bescheid vom 11. August 2016 nahm der Antragsgegner sämtliche Bescheide zurück, mit denen der Antragstellerin Sozialleistungen für den Zeitraum November 2014 bis Februar 2015 bewilligt worden waren. Die Antragstellerin habe in diesem Zeitraum für ihre Mitwirkung am Abrechnungsbetrug des Pflegedienstes ein Einkommen aus sogenannten „Kick-Back-Zahlungen“ zwischen 245 und 336 Euro monatlich erzielt. Das sind Gelder, die Pflegebedürftige von Pflegediensten erhalten, indem sie z.B. für Leistungen unterschreiben, die tatsächlich nie erbracht worden sind. Durch diese Zahlungen sei ihre Hilfebedürftigkeit entsprechend verringert worden. 1.125 Euro zu viel gezahlte Sozialhilfe seien zurückzuzahlen.

Die Antragstellerin hat hiergegen beim Antragsgegner Widerspruch eingelegt. Zusätzlich hat sie beim Sozialgericht Berlin ein Eilverfahren anhängig gemacht mit dem Ziel, die sofortige Vollziehung der Rückforderung zu stoppen. Sie bestreitet, überhaupt „Kick-Back-Zahlungen“ erhalten zu haben und trägt vor, an der Redlichkeit des Pflegedienstes nie gezweifelt zu haben.

Gericht: Pflegebedürftige wurde niemals gepflegt

Das Sozialgerichts Berlin hat den Antrag der Frau jedoch abgewiesen. Nach summarischer Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes sei der Bescheid des Antragsgegners offensichtlich rechtmäßig.  Die Anrechnung der „Kick-Back-Zahlungen“ als Einkommen und die darauf gestützte Rückforderung von Sozialleistungen seien nicht zu beanstanden. Laut den von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Kassenbüchern habe die Antragstellerin über die Jahre von dem Pflegedienst insgesamt sogar Zahlungen in Höhe von 12.064 Euro erhalten. An der Richtigkeit der Kassenbücher habe das Gericht keine Zweifel. Die Kassenbücher würden durch die ebenfalls beschlagnahmten Dienstpläne bestätigt.

Die Einwände der Antragstellerin seien in keiner Weise nachvollziehbar. Die Antragstellerin habe nämlich Nachweise über tägliche Pflege unterschrieben, obwohl sie laut Abschlussbericht des Landeskriminalamtes überhaupt nicht gepflegt worden sei. Die Unzuverlässigkeit des Pflegedienstes sei dem Gericht im übrigen aufgrund einer Vielzahl weiterer Verfahren bereits bekannt.

Beschluss umstritten

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Er kann von der Antragstellerin mit der Beschwerde zum Landessozialgericht in Potsdam angefochten werden.  Der Beschluss gibt die überwiegende Rechtsauffassung am Sozialgericht wieder. Eine abweichende Auffassung hat die 146. Kammer vertreten (Beschluss vom 21. Oktober 2016 – S 146 SO 1487/16 ER). Die 146. Kammer hält den vom Sozialamt gewählten Weg, Einkommen aus Straftaten auf erhaltene Sozialhilfe anzurechnen, aus dogmatischen Gründen für falsch. Es sei inkonsequent, Gewinne aus kriminellen Handlungen auf die Sozialhilfe anzurechnen, denn Hilfeempfänger dürften grundsätzlich nicht auf Einnahmequellen verwiesen werden, die von der Rechtsordnung missbilligt werden.

Zur Zeit sind am Sozialgericht Berlin rund 20 vergleichbare Fälle anhängig. Mit einer weiteren Zunahme von Fällen zu dieser Problematik wird gerechnet.

Referenz: Beschluss des Sozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26.10.2016, Az. S 145 SO 1411/16 ER

Quelle: Pressemitteilung des Sozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 2.11.2016

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert