Urteil: Nach dem Sterbetag kein Anspruch der Heime auf Fortzahlung des Entgelts

RA Thorsten Siefarth - LogoDas Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat ein Urteil der 1. Instanz bestätigt: Die Fortgeltungsklauseln in Heimverträgen bleiben weiterhin untersagt. Diese Klauseln erlauben es Heimen, nach dem Sterbetag des Bewohners für einen Zeitraum von bis zu zwei Wochen Kosten für Wohnraum und Investitionen zu verlangen. Das Landesverwaltungsamt Halle hatte einer Reihe von Trägern von Alten- und Pflegeheimen in Sachsen-Anhalt die Verwendung der so genannten Fortgeltungsklausel in Heimverträgen mit Bewohnern, welche Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung beziehen, untersagt.



Die Heimträger haben gegen die Anordnung des Landesverwaltungsamtes Einwände erhoben und sich hinsichtlich der Zulässigkeit der Klausel auf eine Vorschrift des Heimgesetzes berufen. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hatte mit Urteilen vom 22. Februar 2006 die Klagen der Heimträger gegen die Anordnungen des Landesverwaltungsamtes abgewiesen.

Zur Begründung hatte es ausgeführt, dass für Bewohner von Alten- und Pflegeheimen, welche Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten, eine Regelung im Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) einschlägig ist, wonach die Pflicht zu einer Entgeltzahlung mit dem Tod des Heimbewohners generell endet. Die von acht Heimträgern hiergegen eingelegten Berufungen hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Urteilen vom 2. Juli 2008 zurückgewiesen und die Auffassung des Verwaltungsgerichts bestätigt. Die Revision ist jeweils nicht zugelassen worden. Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts sind noch nicht rechtskräftig, es kann Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Aktenzeichen des OVG: 3 L 53/06).

Update: Zwar wurde die Revision nachträglich vom Bundesverwaltungsgericht zugelassen, schließlich aber verworfen (s. Urteil vom 2.6.2010, Az. BVerwG 8 C 24.09)

Referenz: Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) des Landes Sachsen-Anhalt vom 2.7.2008, Az. 3 L 53/06

Quelle: Pressemitteilung Nr. 11/08 des OVG Sachsen-Anhalt vom 6.8.2008

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