Urteil: Ambulant betreute Wohngemeinschaft nicht automatisch ein Heim

Betreuer können eine höhere Vergütung abrechnen, wenn der Betreute nicht in einem Heim versorgt wird. Das hat damit zu tun, dass die ambulante Betreuung mehr Aufwand verursacht. Die Abgrenzung zwischen stationärer und ambulanter Versorgung ist aber nicht immer leicht. Nun hat der Bundesgerichtshof entschieden: Lebt der Betroffene aufgrund Mietvertrags in einer Wohngemeinschaft und bezieht von einem gesonderten Anbieter ambulante Pflegeleistungen, so hält er sich damit grundsätzlich noch nicht in einem Heim auf.



Keine Versorgung „aus einer Hand“

Ein Heim setzt nach dem Urteil der Richter voraus, dass Wohnraum, Verpflegung und tatsächliche Betreuung „aus einer Hand“ zur Verfügung gestellt oder bereitgestellt werden. Hier hat der Vermieter jedoch nur den Wohnraum zur Verfügung gestellt. Außerdem hat er angeboten, die Verpflegung und tatsächliche Betreuung zu vermitteln. Es schade nicht, wenn sich das Bewohnergremium dann dafür entscheidet, den Vermieter auch mit Versorgungsaufgaben zu beauftragen. Entscheidend sei, dass der Mietvertrag diesbezüglich freie Hand lasse.

Auch der Grad der beim Betroffenen bestehenden Pflegebedürftigkeit sei für die Einstufung der Einrichtung als Heim nicht ausschlaggebend.

Höherer Aufwand

Außerdem sei der Aufwand des Betreuers in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft durchaus höher als wenn der Betreute in einem Heim untergebracht sei. So muss sich der Betreuer etwa um die Organisation der Dienstleister für Beatmungstechnik und künstliche Ernährung sowie um die Organisation der Apotheke, des Optikers, des Augenarztes und der Hygieneartikel selbst kümmern. Auch die Überwachung und Auswahl des Pflegedienstanbieters sei weiterhin Aufgabe des Betreuers.

Insgesamt werde der Betreuer durch die hier gewählte Wohn- und Betreuungsform nicht in einer der stationären Heimunterbringung vergleichbaren Weise entlastet. Deswegen müsse er entsprechend höher honoriert werden.

Referenz: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.11.2018, Az. XII ZB 517/17 (Urteil im Volltext, pdf, 0,2 MB)

2 Gedanken zu „Urteil: Ambulant betreute Wohngemeinschaft nicht automatisch ein Heim

  • 24. April 2019 um 9:01 Uhr
    Permalink

    Interessant, dass doch so klar abgegrenzt wird zwischen betreutem Wohnen und Pflegeheim. Aber es ergibt Sinn, wenn man sich die Begründung der Richter durchliest. Denn der Pfleger hat dann tatsächlich mehr organisatorische Aufgaben.

    Antwort
  • 22. Dezember 2020 um 12:45 Uhr
    Permalink

    Vielen Dank für den Beitrag zur ambulant betreuten Wohngemeinschaft. Meine Tante möchte ihre Schwiegermutter in ambulante Betreuung geben, da diese Hilfe im Alltag benötigt. Gut zu wissen, dass die Einstufung ausschlaggebend dafür ist, wie viel Betreuung ein Patient benötigt.

    Antwort

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert