Tochter muss rückständige Heimkosten ihrer verstorbenen Mutter zahlen

RA Thorsten Siefarth - LogoEine Tochter hat beim Einzug ihrer Mutter in ein Pflegeheim eine Kostenübernahmeerklärung unterschrieben. In diesem Fall muss sie für rückständige Heimkosten haften, auch wenn sie die Erbschaft ihrer Mutter ausgeschlagen hat. Auch ein möglicher Verstoß gegen das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz hilft ihr nicht weiter. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.



Heim verklagt Tochter auf Zahlung von 5600 Euro

Ein Pflegeheim hatte vor dem Landgericht Oldenburg mit Erfolg gegen die Tochter einer verstorbenen Heimbewohnerin geklagt. Die Tochter hatte beim Einzug ihrer Mutter ins Heim eine Kostenübernahmeerklärung unterschrieben. Das Oberlandesgericht hat jetzt die Verurteilung der Tochter zur Zahlung von rückständigen Heimkosten in Höhe von 5.600,- Euro bestätigt.

Vor Gericht hatte die Tochter argumentiert, sie hafte nicht, denn sie habe die Erbschaft nach ihrer Mutter ausgeschlagen. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz vor. Nach dieser Vorschrift kann ein Pflegeheim vom Heimbewohner Sicherheiten für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Heimvertrag nur dann verlangen, wenn dies im Heimvertrag konkret vereinbart ist. Eine Vereinbarung in einer bloßen Anlage zum Heimvertrag reicht nicht.

Ausschlagung der Erbschaft irrelevant

Der Senat hat entschieden, dass die Tochter zahlen muss. Das Ausschlagen der Erbschaft ändere daran nichts, weil es nicht um den Anspruch des Pflegeheims gegen die verstorbene Mutter gehe, sondern um einen direkten Anspruch des Pflegeheims gegen die Tochter aufgrund der von ihr unterschriebenen Erklärung.

Kein Verstoß gegen das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz

Auch einen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz konnte der Senat nicht feststellen, weil es sich bei der Erklärung nicht um eine Anlage zum Heimvertrag handelte. Die Erklärung der Tochter sei auch dann gültig, wenn sie separat vom Heimvertrag abgeschlossen worden sei.

Aber selbst wenn man einen Verstoß gegen das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz annehmen würde, müsse die Tochter haften. Denn dieses Gesetz solle nur den Heimbewohner schützen, nicht aber dessen Angehörige, so der Senat.

Referenz: Beschluss des Oberlandesgericht Oldenburg vom 21.12.2016, Az. 4 U 36/16

Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18.1.2017

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