Rechtliche Neuerungen für zusätzliche Betreuungskräfte

RA Thorsten Siefarth - LogoSeit 2017 haben nach § 43b SGB XI (bisher: § 87b SGB XI) alle Pflegebedürftigen in stationären Pflegeeinrichtungen Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung. Aufgabe der Betreuungskräfte ist es u. a., bei alltäglichen Aktivitäten wie Spaziergängen, Gesellschaftsspielen, Lesen, Basteln usw. zu begleiten und zu unterstützen. Der GKV-Spitzenverband hat dazu Richtlinien beschlossen (Betreuungskräfte-RL). Auf der Grundlage der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Neuregelungen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes wurden die Richtlinien angepasst und sind seit 1. Januar 2017 in Kraft. Hier die wesentlichen Neuerungen. Mehr lesen

Neue Richtlinie über zusätzliche Betreuungskräfte in Pflegeheimen

RA Thorsten Siefarth - LogoDas Pflege-Weiterentwicklungsgesetz sieht zusätzliche Betreuungskräfte in stationären Einrichtungen vor. Diese sollen als Unterstützung des bereits vorhandenen Personals zu Alltagsaktivitäten wie Spaziergängen, Ausflügen, Malen, Basteln, Singen usw. motivieren und aktivieren. Der GKV-Spitzenverbands hat am 19. August 2008 dazu „Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen“ beschlossen. Darin ist die notwendige Qualifikation der Zusatzkräfte geregelt. Diese Richtlinie wurden am 25. August 2008 vom Bundesgesundheitsministerium genehmigt.

Link: aktuelle Betreuungskräfte-Richtlinie.