Urteil aus NRW: Platzobergrenze für Pflegeeinrichtungen ist rechtens

RA Thorsten Siefarth - LogoDie vom Land Nordrhein-Westfalen vorgegebene Platzobergrenze (max. 80 Plätze) für stationäre Pflegeeinrichtungen hat das Verwaltungsgericht Aachen bestätigt (Az. 2 K 596/15). § 20 Absatz 2 des nordrhein-westfälischen Wohn- und Teilhabegesetzes sei verfassungsgemäß und verhältnismäßig. So rechtfertige es die pflegepolitische Entscheidung des Gesetzgebers, alte Menschen in dezentralen, überschaubaren Einrichtungen unterzubringen, in die Freiheit der Berufs­aus­übung einzugreifen. Mit der Begrenzung auf 80 Plätze liege auch keine Ver­letzung des Eigentumsrechts vor, da das Gebäude eine soziale Funktion erfülle. Damit unterlag ein Investor, der auf dem Klageweg die Genehmigung für den Neubau eines Pflegeheims mit 124 Plätzen durchzusetzen wollte. Der Kläger könnte Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Münster einlegen.