Äußerungen in kleiner WhatsApp-Gruppe sind kein Kündigungsgrund

RA Thorsten Siefarth - LogoMehreren Angestellten war fristlos gekündigt worden, weil sie in einer WhatsApp-Gruppe unter anderem fremdenfeindliche Bilder ausgetauscht hatten. Das Arbeitsgericht Mainz  sah hierhin jedoch keinen Kündigungsgrund (Urteil vom 15.11.2017, Az. 4 Ca 1240/17, 4 Ca 1241/17, 4 Ca 1242/17, 4 Ca 1243/17). Der Vorgang passierte auf den privaten Smartphones der Mitarbeiter und diese durften darauf vertrauen, dass dies nicht nach außen getragen würde. Die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besage, dass es arbeitsrechtlich nicht zu Lasten des sich äußernden Arbeitnehmers gehen darf, wenn ein Gesprächspartner diese Vertraulichkeit aufhebt und den Arbeitgeber informiert.

Wegen Fotos von Patienten: Pflegekräfte verurteilt

RA Thorsten Siefarth - LogoVerschiedenen Medienberichten zufolge wurden gestern drei Pflegekräfte der Aachener Uniklinik zu Freiheitsstrafen auf Bewährung und zwei zu Geldstrafen verurteilt. Sie hatten von älteren Patienten in entwürdigenden Situationen Fotos gemacht und diese an eine Whatsapp-Gruppe versandt. Zu sehen waren auf den Fotos teils unbekleidete Patienten, teilweise war der Körper bemalt. Auf einem Bild legten sich zwei Pfleger zu einer 80-jährigen stark dementen Frau ins Bett und machten Aufnahmen. Es gab auch Fotos mit Patienten, auf denen die Pflegekrafte Grimassen schnitten. Für die Richterin war dies eine „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs“. Alle Mitarbeiter wurden mittlerweile entlassen, haben aber eine neue Stelle. Ein Berufsverbot wurde vom Gericht nicht ausgesprochen.

WhatsApp-Nutzung durch ambulanten Pflegedienst derzeit unzulässig!

RA Thorsten Siefarth - LogoDer Berliner Datenschutzbeauftragte hat soeben seinen Datenschutzbericht (pdf) veröffentlicht. Darin berichtet er von der Prüfung eines ambulanten Pflegedienstes, der den WhatsApp-Nachrichtendienst nutzt (s. Seite 15). Das Fazit aus dem Bericht:

Instant-Messaging kann auch im sensitiven Bereich der Pflegedienste eingesetzt werden, bedarf jedoch vielfältiger sicherheitstechnischer Vorkehrungen und insbesondere einer zuverlässigen Ende-zu-Ende-Verschlüsselung. Die Nutzung von WhatsApp in der derzeitigen Ausgestaltung des Dienstes ist unzulässig.