Pflegedienst kann rückwirkend Vergütungsvereinbarung verlangen

Für häusliche Krankenpflege ist im Idealfall ein Versorgungsvertrag und eine Vergütungsvereinbarung notwendig. Aus einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts (14. Juli 2022, Az. B 3 KR 1/22 R) ergibt sich aber: Wenn kein Versorgungsvertrag abgeschlossen wurde, dann kann – unter bestimmten Voraussetzungen – ein Pflegedienst für einen zurückliegenden Zeitraum (!) eine Vergütungsvereinbarung verlangen. Ganz generell gilt: Sowohl Versorgungsverträge als auch Vergütungsvereinbarungen können rückwirkend abgeschlossen werden. Das relative komplexe Verfahren sowie das Urteil werden hier näher erläutert.

Sozialgericht Münster: Wechsel des Pflegedienstes auch bei Intensivpflege möglich

RA Thorsten Siefarth - LogoEin ambulanter Pflegedienst hat ein 12jähriges Mädchen im Umfang von 50 Stunden pro Woche intensivpflegerisch versorgt. Allerdings wollte der Pflegedienst eine höhere Vergütung von der Kasse und hat deswegen den Versorgungsvertrag gekündigt. Die Eltern des Mädchens haben jedoch von der Krankenkasse verlangt, die Tochter, auch über die Kündigung hinaus, von diesem Pflegedienst versorgen zu lassen. Damit unterlagen sie jedoch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht Münster. Mehr lesen

Nach Urteil des Bundessozialgerichts: Systematische Personalunterdeckung in Pflegeheimen?

RA Thorsten Siefarth - LogoIm Jahr 2012 hat das Bundessozialgericht eine Entscheidung gefällt, nach dem eine Personalunterdeckung in einem Pflegeheim von bis zu 8 Prozent nicht unbedingt zu einer Kürzung der Vergütung durch die Kassen führen muss (Urteil vom 12.9.2012, Az. B 3 P 5/11 R). Das Urteil wird angeblich von manchen Pflegeeinrichtungen ausgenutzt, die ihre Personalausstattung systematisch um einige Prozent unterschreiten. Dazu gebe es laut einem Bericht von Report Mainz einen einen bislang unveröffentlichten Briefwechsel zwischen dem Pflegebevollmächtigten der Bundesregierung Karl-Josef Laumann und dem Spitzenverband der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen (GKV-Spitzenverband).

Heim kündigt Versorgungsvertrag mit Apotheke – und muss Schadensersatz zahlen!

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Pflegeheim hatte mit einer Apotheke einen Versorgungsvertrag geschlossen. Der Träger wollte dadurch die Versorgung der Bewohner mit Medikamenten sichern. Unter Missachtung der Kündigungsfrist hat das Heim diesen Vertrag später gekündigt. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 14.7.2016, Az. III ZR 446/15 (pdf, 170 KB)) hat nun entschieden, dass der Heimträger Schadensersatz zahlen und vor allem für den entgangenen Gewinn der Apotheke aufkommen muss. Mein Tipp: Bei Schwierigkeiten sollten Pflegeeinrichtungen zunächst mit der Apotheke verhandeln, erst bei Erfolglosigkeit ordentlich kündigen und nur wenn ein wirklich wichtiger Grund vorliegt, die außerordentliche und fristlose Kündigung in Erwägung ziehen.