Urlaub für private Pflegeperson: Kasse muss Ersatzpflege bezahlen

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Urlaubszeit hat begonnen. Auch Privatpersonen, die ihre Angehörigen pflegen, bräuchten dringend einmal eine Auszeit. Aber sie sehen dazu keine Möglichkeit, weil sie von der Pflege unabkömmlich sind. Viele wissen gar nicht, dass die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen einen Ersatz für die pflegerische Versorgung bezahlen muss (sogenannte Verhinderungspflege). Unabhängig von der Höhe des Pflegegrades erhalten Pflegebedürftige bis zu 1.612 Euro pro Jahr. Es muss aber mindestens Pflegegrad 2 vorliegen. Dies und weitere Erläuterungen gibt die Verbraucherzentrale gut verständlich in einem aktuellen Beitrag. Mit vielen Tipps!

Erstattungsleistungen sind nicht immer gedeckelt!

RA Thorsten Siefarth - LogoBei Leistungen der Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) und Leistungen, die mit dem Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI bezahlt werden, handelt es sich um sogenannte Erstattungsleistungen. Diese sind grundsätzlich gedeckelt. Aber es gibt Ausnahmen! Pflegedienste können die Vergütung dort differenzieren, bzw. erhöhen, wo Sie Leistungen erbringen, die von der Vergütungsvereinbarung mit der Pflegekasse abweichen. Zusätzliche Leistungen außerhalb des SGB XI können sogar völlig frei vereinbart werden! Mehr dazu gibt es in der Mai-Ausgabe von Rechtssicher pflegen und führen aktuell.