Wird gegen den Willen des Betroffenen eine gerichtliche Unterbringung angeordnet, dann muss das Gericht dem Betroffenen (!) seine Entscheidung übermitteln. Eine Ersatzzustellung an den Betreuer ist nicht ausreichend. Die Folge: Wurde nur der Betreuer informiert, nicht aber der Betroffene, dann beginnt die Beschwerdefrist nicht zu laufen. Der Betroffene kann also noch einige Zeit später Beschwerde gegen die Entscheidung einlegen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Beschluss vom 16. Juni 2021, Az. XII ZB 358/20). Hier gibt es die Entscheidung im Volltext.
Unterbringung
Patientenverfügung schützt nicht immer vor Zwangsbehandlung
Urteil: 12.000 Euro Schmerzensgeld wegen Fixierung ohne richterliche Genehmigung
Das Land Hessen muss einer Patientin wegen ihrer Fixierung und Zwangsmedikationen in einer psychiatrischen Klinik ohne richterliche Genehmigung ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000 Euro zahlen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem gestern veröffentlichtem Urteil entschieden. Nach einer Frühgeburt gestaltete sich die häusliche Situation der Klägerin schwierig. Ein Notruf ihres Ehemanns führte 2014 zur Einweisung der Klägerin gegen ihren Willen in die psychiatrische Abteilung eines Krankenhauses. Dort befand sie sich gut zwei Wochen und wurde dabei teilweise fixiert und mit Medikamenten therapiert. Das Amts- und das Landgericht hatten damals die vorläufige Unterbringung der Klägerin in einer geschlossenen Einrichtung für zulässig erklärt. Mehr lesen
Hamburg: Bei Fixierungen länger als 30 Minuten muss Gericht entscheiden
Der Hamburger Senat hat am 30.10.2018 einen Gesetzentwurf verabschiedet. Die neue Regelung: Über Fixierungen zumindest sämtlicher Gliedmaßen, die absehbar länger als eine halbe Stunde dauern, muss ein Richter entscheiden. Das Bundesverfassungsgericht hat vorgegeben, dass dafür täglich zwischen 6 und 21 Uhr ein richterlicher Bereitschaftsdienst zur Verfügung stehen muss. Um die notwendige Reaktionsschnelligkeit an den Gerichten zu garantieren, will der Senat neue Stellen für Richter und Servicekräfte zur Verfügung stellen. Das neue Gesetz soll für Gefangene im Strafvollzug gelten. Und für Menschen mit schwersten psychischen Erkrankungen, die sich in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung befinden.