Bezahlung der Umkleidezeit: Ist weiße Dienstkleidung „auffällig“?

RA Thorsten Siefarth - LogoNach ständiger Rechtsprechung gilt: Wenn das Tragen einer bestimmten Dienstkleidung vor allem im Interesse des Arbeitgebers liegt, dann muss dieser auch die Umkleidezeiten bezahlen. Ein am Mittwoch veröffentlichen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 6.9.2017 (Az. 5 AZR 382/16) weist darauf hin, dass die Zahlungspflicht auch bei „besonders auffälliger Dienstkleidung“ gilt. Voraussetzung ist aber, dass der Arbeitgeber die Kleidung vorschreibt. Dann kann selbst der Weg zur Umkleide als Arbeitszeit gewertet werden. In dem konkreten Fall ging es um die weiße Kleidung eines Krankenpflegers. Die Richter dazu: Diese sei „auffällig“ – auch wenn auf der Klinikkleidung kein Logo oder Ähnliches aufgedruckt sei. Ein Arbeitnehmer habe an der Offenlegung seiner Berufstätigkeit kein Interesse.

Umkleide- und Waschzeiten als Arbeitszeit?

RA Thorsten Siefarth - LogoVor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf ging es um die Frage, ob Umkleide- und Waschzeiten vom Arbeitgeber zu vergüten sind (Az. 9 Sa 425/15). Wie man liest, hat das Gericht gestern einen Vergleich vorgeschlagen: Danach sollen die Umkleidezeiten vergütet werden, nicht aber die Zeit, die der Arbeitnehmer für das tägliche Duschen nach der Arbeit benötigt. Das klingt plausibel. Denn die Rechtsprechung erkennt in der Regel Zeiten, die mit Tätigkeiten im Interesse des Arbeitgebers gefüllt sind, als Arbeitszeit an. Dass kann z.B. das Anlegen von Berufskleidung zu Beginn der Arbeit sein. Wenn es vom Arbeitgeber vorgeschrieben und die private Nutzung ausgeschlossen ist. Demzufolge scheint es konsequent, dass das Duschen nach der Arbeit in der Regeln nicht als Arbeitszeit gewertet wird. Es dient wohl vor allem der „Vergnügen“ des Arbeitnehmers. Etwas anders wäre dies, wenn die Arbeit eine erhebliche Verschmutzung mit sich bringt oder die Reinigung aus arbeitshygienischen Gründen notwendig ist.