Terminservice- und Versorgungsgesetz in Kraft getreten

RA Thorsten Siefarth - LogoAm 11. Mai ist das Terminservice- und Versorgungsgesetz in Kraft getreten. Patienten sollen dadurch schneller Arzttermine bekommen. Kern des Gesetzes ist der Ausbau der Terminservicestellen. Sie sollen spätestens mit Beginn des neuen Jahres zur zentralen Anlaufstelle für Patienten werden und 24 Stunden an 7 Tagen pro Woche erreichbar sein. Parallel dazu erhalten die Vertragsärzte den Auftrag, ihr Mindestsprechstundenangebot zu erhöhen. In unterversorgten Gebieten müssen die Kassenärztlichen Vereinigungen künftig eigene Praxen eröffnen oder Versorgungsalternativen anbieten. Außerdem wird der Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung um zusätzliche Angebote erweitert. Wer die einzelnen Regelungen in einem guten Überblick nachlesen will, der kann das hier tun.

Was das neue Terminservice- und Versorgungsgesetz für die Pflege bringt

RA Thorsten Siefarth - LogoGestern wurde das Gesetz „für schnellere Termine und bessere Versorgung“ (Terminservice- und Versorgungsgesetz, TSVG) im Bundestag beschlossen. Es soll voraussichtlich im Mai 2019 in Kraft treten. Das neue Gesetz bringt huckepack auch Änderungen für die Pflege mit sich.

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Das bringt das neue Terminservice- und Versorgungsgesetz

RA Thorsten Siefarth - LogoGestern hat der Entwurf des „Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung“ das Bundeskabinett passiert. Mit dem Gesetzentwurf sollen die Aufgaben der Terminservicestellen deutlich erweitert und das Angebot an Mindestsprechstunden der niedergelassenen Ärzte erhöht werden. In unterversorgten und von Unterversorgung bedrohten Gebieten müssen die Kassenärztlichen Vereinigungen künftig eigene Praxen eröffnen oder Versorgungsalternativen anbieten. Außerdem wird der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung um zusätzliche Angebote erweitert. Unter anderem sollen zukünftig ambulante Betreuungsdienste für Sachleistungen zugelassen werden (also z. B. für Haushaltshilfe, Gespräche führen, gedächtnisfördernde Beschäftigung, Spaziergänge und Begleitung etc.). Außerdem werden die Krankenkassen verpflichtet, für ihre Versicherten elektronische Patientenakten spätestens ab 2021 anzubieten. Eine stichwortartige Übersicht der einzelnen Neuregelungen bietet eine Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums.

Betreuungsdienste sollen als Leistungserbringer nach SGB XI anerkannt werden

RA Thorsten Siefarth - LogoDas Bundesgesundheitsministerium hat einen Referentenentwurf für ein „Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung“ vorgelegt. Darin enthalten ist auch eine Regelung zu Betreuungsdiensten. Dabei handelt es sich um ambulante Betreuungseinrichtungen, die für Pflegebedürftige dauerhaft pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltführung erbringen. Die Vorschriften für Pflegedienste sollen nach einem neuen § 71 Abs. 1a SGB XI entsprechend auf Betreuungsdienste anwendbar sein. Also auch insofern, als es um die Zulassung nach SGB XI geht. Außerdem soll anstelle der verantwortlichen Pflegefachkraft (bei einem Pflegedienst) in Betreuungsdiensten eine entsprechend qualifizierte, fachlich geeignete und zuverlässige Fachkraft mit praktischer Berufserfahrung im erlernten Beruf eingesetz werden können. Diese Erfahrung muss die Fachkraft mindestens zwei Jahre lang innerhalb der letzten acht Jahre erworben erworben haben.