Urteil: Arbeitnehmer dürfen Herausgabe der privaten Handynummer verweigern

RA Thorsten Siefarth - LogoAuch in Pflegeunternehmen fragen die Vorgesetzten häufig nach der Handynummer der Mitarbeiter. Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Thüringen (Urteil vom 16.5.2018, Az. 6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17) sind die Arbeitnehmer aber grundsätzlich nicht verpflichtet, die Handynummer rauszurücken. Eine Pflicht zur Bekanntgabe der privaten Mobilfunknummer greife besonders tief in die persönliche Sphäre des Arbeitnehmers ein, so das Gericht. Der Arbeitnehmer könne sich aufgrund der ständigen Erreichbarkeit dem Arbeitgeber ohne Rechtfertigungsdruck nicht mehr entziehen und so nicht zur Ruhe kommen. Das gelte auch dann, wenn die Telefonnummer nur im Notfall verwendet werden soll. Für derartige Situationen hatte der Arbeitgeber im vorliegenden Fall ohnehin eine Rufbereitschaft eingerichtet.

Telefon „auf laut“: Aussage des Zuhörers darf im Prozess verwertet werden!

RA Thorsten Siefarth - LogoDas kann in Haftungsfällen auch in der Pflege einmal relevant sein: Ein Gesprächspartner stellt das Telefon „auf laut“ und teilt dies dem anderen mit. Was er nicht explizit sagt: Eine andere Person hört mit. Das Oberlandesgericht Koblenz hat dazu entschieden, anders als die erste Instanz, dass die Aussage des Zuhörers in einem Zivilprozess verwertet werden darf (Urteil vom 8.1.2014, Az. 5 U 849/13). Begründung: Wer weiß, dass das Telefon „auf laut“ steht, der muss damit rechnen, dass Dritte mithören.