Das bringt das neue Gesetz zur Reform des Pflegestudiums für die gesamte Pflege

Der Bundestag hat am Donnerstag den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung, zu Erleichterungen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften (Pflegestudiumstärkungsgesetz – PflStudStG) beschlossen. Danach erhalten Studierende in der Pflege künftig für die gesamte Dauer ihres Studiums eine angemessene Vergütung. Außerdem wird die hochschulische Pflegeausbildung als duales Studium ausgestaltet. Dafür ist künftig auch ein Ausbildungsvertrag vorgesehen.

Darüber hinaus gibt es noch weitere Änderungen, die den gesamten Pflegebereich betreffen.

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Bundesarbeitsgericht: Kein Anspruch auf Mindestlohn bei unterbrochenem Praktikum

RA Thorsten Siefarth - LogoWer ein Praktikum macht, der hat keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Jedenfalls dann, wenn das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung dient. Oder wenn es für die Aufnahme eines Studiums notwendig ist. Außerdem darf es maximal drei Monate dauern. Nun hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil vom 29.1.2019, Az. 5 AZR 556/17): Es besteht in diesen Fällen auch dann kein Anspruch auf den Mindestlohn, wenn das Praktikum aus persönlichen Gründen unterbrochen wird. Und wenn sich dadurch das Praktikum um die Dauer der Unterbrechungszeit verlängert. Allerdings muss zwischen den einzelnen Abschnitten des Praktikums ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht.

Pflegeausbildung: Schulgeld endlich abgeschafft!

RA Thorsten Siefarth - LogoSeit mehr als zwei Jahrzehnten wurde diskutiert, heute das Ergebnis: Der Bundestag hat das Pflegeberufereformgesetz verabschiedet. Damit hat er auch das in einigen Bundesländern noch anfallende Schulgeld abgeschafft. Außerdem erhalten nun alle Auszubildenden zwei Jahre lang eine gemeinsame, generalistisch ausgerichtete Ausbildung – mit der Möglichkeit einen Vertiefungsbereich in der praktischen Ausbildung zu wählen. Am Ende steht der Abschluss zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann. Auszubildende, die ihren Schwerpunkt in der Pflege alter Menschen oder der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sehen, können für das dritte Ausbildungsjahr statt des generalistischen Berufsabschlusses einen gesonderten Abschluss in der Altenpflege oder Kinderkrankenpflege erwerben. Die Pflegehelferausbildung kann auf die Ausbildung zur Pflegefachkraft angerechnet werden. Ergänzend zur beruflichen Pflegeausbildung wird es das Pflegestudium geben. Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats. Der erste Ausbildungsjahrgang soll 2020 beginnen.