Wegen Aufwandsentschädigung: Betreuer kann bei Steuer keinen Pflegepauschbetrag geltend machen

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Betreuer machte bei der Steuererklärung einen Pflegepauschbetrag geltend. Die Gewährung des Pflegepauschbetrags setzt nach einem soeben bekannt gewordenen Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf aber voraus, dass der Steuerpflichtige für die Pflege keine Einnahmen erhält (Urteil vom 17.11.2017, Az. 15 K 3228/16 E). Hier hatte der Betreuer aber eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 399 Euro bekommen. Also durfte er in seiner Steuererklärung keinen Pflegepauschbetrag ansetzen. Außerdem hatte der Betreuer nicht den minimalen Pflegeaufwand von mindestens 10 Prozent von der insgesamt notwendigen Pflegezeit erreicht. Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Behindertengerechter Umbau einer Dusche steuerlich absetzbar

RA Thorsten Siefarth - LogoDas Finanzgericht Stuttgart hat laut einer aktuellen Pressemitteilung entschieden, dass die Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau der häuslichen Duschkabine in voller Höhe als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können (Urteil vom 19. März 2014, Az. 1 K 3301/12). Die Pflegekasse hatte die Übernahme der Kosten für den Umbau abgelehnt, weil keine Pflegestufe vorlag. Das beklagte Finanzamt wollte nur knapp 500 Euro (von insgesamt 5.736 Euro) als krankheitsbedingte außergewöhnliche Belastung anerkennen. Das Finanzgericht urteilte, dass eine Abtrennung der Kosten für Duschelement, Ablauf, Rostrahmen, Unterbau und Bodenfliesen nicht möglich sei. Abziehbar seien auch die notwendigen Folgekosten für solches Material, das durch den Ausbau der alten Duschwanne beschädigt worden und an die neue Tiefe der Dusche anzupassen gewesen sei. Wie etwa die Wandfliesen, die Tür und die Armaturen.