Urteil: Sterbegeldversicherung muss nicht für Pflege verwendet werden

RA Thorsten Siefarth - LogoWer eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen hat, der kann verpflichtet sein, das darin festgelegte Geld für die pflegerische Versorgung zu verwenden. Das scheidet allerdings aus, wenn das Geld ausgesondert wurde und nicht vorzeitig verwendet werden kann. Das Landessozialgericht Hamburg hat das bestätigt und in einem aktuellen Urteil (29.1.2019, Az. L 4 SO 20/18) erläutert: Es sei ausreichend, wenn die Fälligkeit der Versicherungssumme erst nach dem Tod des Versicherten eintrete. Selbst wenn die Versicherung dann gar nicht zur Bestattung eingesetzt werden sollte. Auch schade es nicht, wenn die Sterbegeldversicherung zeitgleich mit der Aufnahme in einem Pflegeheim abgeschlossen werde. Darin sei noch keine Absicht zu erkennen, Vermögen zu Lasten des Sozialhilfeträgers zu verschieben.

Sozialgericht zur Finanzierung der Pflege: Lebensversicherung muss aufgelöst werden

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Mann, bei dem ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt wurde und der mit Pflegegrad 4 eingestuft wurde, beantragte Hilfe zur Pflege. Das Sozialamt sollte die Pflegekosten mitfinanzieren. Dieses wandte aber ein, dass der Pflegebedürftige seine Lebensversicherung zunächst auflösen und für die Pflege verwenden müsse. Der Mann argumentierte jedoch, dass die Lebensversicherung abgeschlossen worden sei, um seinen ebenfalls behinderten Sohn im Alter abzusichern. Damit hatte er vor dem Sozialgericht Karlsuhe jedoch keinen Erfolg (20.04.2018, Az. S 2 SO 3939/17). Die Härtefallregelungen nach § 90 Abs. 3 SGB XII greife nicht. Nur Bestattungsvorsorgeverträge und reine Sterbegeldversicherungen könnten als Schonvermögen berücksichtigt werden. Die Lebensversicherung könne allenfalls dann verschont bleiben, wenn sie so ausgestaltet gewesen wäre, dass der pflegebedürftige Mann die Mittel daraus nicht hätte für sich selbst verwenden können. Außerdem sei die Versorgung des Sohnes anderweitig sichergestellt.

Urteil: Sterbegeldversicherung muss nicht verwertet werden

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Rente einer 68-jährigen Frau reicht nicht aus. Also soll sie Grundsicherungsleistungen vom Sozialamt bekommen. Die Behörde meint jedoch, die Frau müsse zunächst ihre Sterbegeldversicherung verwerten. Die Frau ist hingegen der Ansicht, dass Vermögenswerte, die zur Absicherung der Kosten einer angemessenen Bestattung angespart werden, durch die Härteregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII geschützt seien (Schonvermögen). Mehr lesen

Unlauterer Wettbewerb bei Pflege- und Sterbegeldversicherung: Kasse lenkt ein

RA Thorsten Siefarth - LogoEine Außendienstmitarbeiterin der Barmenia Lebensversicherung a. G. warb per Post mit einem persönlich adressierten Brief für eine Pflege- und Sterbegeldversicherung zum moderaten Preis und ohne Gesundheitsprüfung. Der Sendung beigelegt war bereits eine Willenserklärung zum Vertragsabschluss. Das Angebot galt nur wenige Wochen. Die Verbraucherzentrale Hamburg mahnte die Versicherung im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb ab und erwirkte die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung. Mehr lesen