Bayern: Landespflegegeld kommt auch noch dem Tod eines Pflegebedürftigen infrage

In bestimmten Konstellationen konnte das bayerische Landespflegegeld nicht mehr ausbezahlt werden, wenn der Pflegebedürftige verstorben ist. Dagegen steht aber nun ein aktuelles Urteil des Sozialgerichts München vom 5. Mai 2021. Damit dürften viele Bescheide rechtswidrig sein. Die Sicht der Behörde: Stirbt ein Pflegebedürftiger nach der Fälligkeit des Landespflegegeldes aber vor dessen Auszahlung, so kann der Anspruch nicht vererbt werden. Dem widerspricht das Urteil des Sozialgerichts: Wenn bestimmte nahe Angehörige mit dem Pflegebedürftigen im Zeitpunkt des Todes mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben, dann gelten sie als sogenannte „Sonderrechtsnachfolger“. Auf die Erbenstellung kommt es gar nicht an. In diesem Fall muss das Landespflegegeld an diese Personen ausbezahlt werden. Das gilt auch dann, wenn ein naher Angehöriger von dem verstorbenen Pflegebedürftigen wesentlich unterhalten worden ist. Wenn also bspw. ein Ehepartner noch zu Hause lebt, der andere (unterhaltsverpflichtete) aber in einem Pflegeheim versorgt wird. Mehr Infos gibt es hier. Das Urteil gibt es hier (im Volltext).

Update (25.03.2022): Bayerisches Landessozialgericht weist darauf hin: Landespflegegeld ist nicht vererbbar.

Sozialgericht München: Kasse muss Akustikschalter zahlen

RA Thorsten Siefarth - LogoSoll ein Rufsignal allein durch die menschliche Stimme (Umweltgeräusche werden herausgefiltert) ausgelöst werden, so gibt es dafür spezielle Akustikschalter. Eine Ärztin hatte diesen Notrufschalter einer an Epilepsie leidenden Patientin verordnet, um damit der gehäuften Sturzneigung in der Nacht zu begegnen. Die Kasse lehnte die Kostenübernahme ab. Das Sozialgericht München hat die Kasse aber zur Zahlung verurteilt (Urteil vom 14.12.2015, Az. S 44 KR 1273/13). Und zwar selbst dann, wenn der Patient in einer Pflegeeinrichtung oder in einer Einrichtung der Behindertenhilfe lebt.