Rollläden gegen die Hitze: Pflegekasse muss elektrische Umrüstung aber nicht bezahlen

RA Thorsten Siefarth - LogoEine 88-jährige Dame (Pflegegrad 2) beantragte bei ihrer Pflegekasse die Übernahme der Kosten zur Umrüstung aller Rollläden im Haus auf Elektroantrieb. Die Hitze im Sommer sei wegen ihrer Herzschwäche lebensbedrohlich. Doch das Sozialgericht Mannheim wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20. Juni 2019 ab (Az. S 11 P 734/19, noch nicht rechtskräftig). Zwar sehe § 40 Abs. 4 SGB XI Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen vor. Die Ausstattung von Fenstern mit Rollläden gehöre grundsätzlich aber nicht dazu. Sie dienten einem gehobenen Wohnkomfort. Die Maßnahme sei auch im Einzelfall der Klägerin nicht zur Linderung von Beschwerden aufgrund der Erwärmung der Wohnung erforderlich. Der Ortstermin habe ergeben, dass Wohn- und Schlafzimmer jedenfalls teilweise bereits mit elektrischen Rollläden ausgestattet seien. Die Klägerin könne in Räume ausweichen, in denen sie die Rollläden selbständig bedienen könne.

Urteil: Halbseitig gelähmter Mann hat Anspruch auf Therapie- und Arbeitsstuhl

RA Thorsten Siefarth - LogoDer 1943 geborene Kläger ist halbseitig gelähmt. Er hat von seiner Krankenkasse unter anderem einen Leichtrollstuhl und einem Elektrorollstuhl bekommen. Seinen Antrag auf einen höhenverstellbaren Therapie- und Arbeitsstuhl lehnte seine Krankenkasse mit der Begründung ab, ein solcher sei nicht notwendig. Der Kläger wandte ein, er benötige den Therapie- und Arbeitsstuhl vor allem zur Nahrungszubereitung in seiner Küche, da er mit seinem Rollstuhl die Arbeitsplatte nicht erreichen könne. Die Krankenkasse fand es zumutbar, regelmäßig benötigte Gegenstände in Rollstuhlhöhe zu positionieren. Das Sozialgericht Mannheim gab dem Kläger mit einem soeben bekannt gewordenen Gerichtsbescheid Recht (23.2.2018, Az. S 11 KR 3029/17). Er benötige den Arbeits- und Therapiestuhl, denn mit seinem Leichtrollstuhl könne er sich nicht in der ganzen Wohnung fortbewegen. Er sei auch nur mit dem Therapie- und Arbeitsstuhl in der Lage, sich aus dem Sitzen in den Stand aufzurichten. Darüber hinaus könne er sich nur mit einem solchen Stuhl selbst Mahlzeiten zubereiten. Ohne dieses Hilfsmittel sei das Grundbedürfnis des selbständigen Wohnens nicht gewährleistet.