Nierenspende aus Sierra-Leone: Kasse muss dafür nicht zahlen

RA Thorsten Siefarth - LogoDer Kläger war auf der Suche nach einer Nierenspende. Seine Familienmitglieder kamen nicht in Frage. Ein Mann aus Sierra-Leone erklärte sich dazu bereit. Es handelte sich um den Bruder eines Mannes, mit dem der Kläger in einem Verein seit 20 Jahren zusammen arbeitete. Doch die Krankenkasse des nierenkranken Mannes weigerte sich, die Kosten für die Transplantation zu übernehmen. Zu Recht, hat das Sozialgericht Berlin am 12. März 2019 geurteilt (Az. S 76 KR 1425/17). Die Voraussetzungen seien nicht gegeben, weil sich der Spender und der Kläger nicht „in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen“ würden. Das fordert aber § 8 Abs. 1 Satz 2 des Transplantationsgesetzes. Es habe nicht etwa der Kläger den Kontakt zum Spender aufgenommen, so das Gericht. Vielmehr sei die Initiative vom Bruder des Spenders ausgegangen. Er habe noch nicht einmal den Spender direkt angesprochen, sondern eine allgemeine Frage an die Familie gerichtet, ob „einer seiner Geschwister“ zur Spende bereit wäre. Außerdem habe der Spender seine Bereitschaft zur Spende zu einem Zeitpunkt erklärt, zu dem er den Kläger noch gar nicht persönlich gekannt habe. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Urteil: Pflegedienst darf Einsatzpauschale abrechnen

RA Thorsten Siefarth - LogoDer Sozialhilfeträger in Berlin wollte die Einsatzpauschale nicht zahlen. Weil der Pflegedienst einen Pflegebedürftigen versorgt hatte, der im Haus nebenan wohnte. Doch das Sozialgericht Berlin verpflichtete das Sozialamt zur Übernahme der Pauschale (Urteil vom 18.1.2016, Az. S 184 SO 2703/14). Diese können nur dann entfallen, wenn der Pflegedienst seinen Sitz im selben Gebäude und an derselben Postanschrift habe. Das war hier aber nicht der Fall. Außerdem sei die Pauschale keine Anfahrts-, sondern eine Einsatzpauschale, mit der auch organisatorischer Aufwand abgegolten wird.

Vom Pflegeheim in ein Hospiz: Kasse will Kosten nicht übernehmen!

RA Thorsten Siefarth - LogoBei Pflegebedürftigen, die in einem Pflegeheim versorgt werden, stellen sich die Krankenkassen immer wieder einmal quer, wenn sie die Kosten für die Unterbringung in einem Hospiz übernehmen sollen. So ging es auch einer 76-jährigen Frau, die unter Amyotropher Lateralsklerose (Erkrankung des zentralen und peripheren Nervensystems) litt. Ihr Gesundheitszustand hatte sich rapide verschlechtert. Angeblich sei aber eine angemessene Versorgung in dem Pflegeheim ausreichend. Wie der Nachrichtendienst kobinet berichtet, hat die Kasse vor dem Sozialgericht Berlin den Anspruch im Rahmen eines Eilverfahrens schließlich dann doch anerkannt und die Kosten für das Hospiz übernommen (Az. S 208 KR 4308/15 ER).

Kassenpatienten können nur im akuten Notfall auf private Psychotherapie ausweichen

RA Thorsten Siefarth - LogoKassenpatienten müssen oft mehrere Monate auf eine Psychotherapie warten – zu lange, wenn bei einer schwerwiegenden Erkrankung dringender Behandlungsbedarf besteht. Wer in der Not ohne Absprache mit seiner Krankenkasse auf eine private Therapie ausweicht, läuft indes Gefahr, auf seinen Kosten sitzen zu bleiben. Denn das Sozialgericht Berlin hat jetzt entschieden: Auch im Notfall darf ein gesetzlich Krankenversicherter eine nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Psychotherapeutin nur dann in Anspruch nehmen, wenn er auf eine Akutbehandlung angewiesen und ein zugelassener Therapeut nicht erreichbar ist. Mehr lesen