Sozialgericht zur Finanzierung der Pflege: Lebensversicherung muss aufgelöst werden

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Mann, bei dem ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt wurde und der mit Pflegegrad 4 eingestuft wurde, beantragte Hilfe zur Pflege. Das Sozialamt sollte die Pflegekosten mitfinanzieren. Dieses wandte aber ein, dass der Pflegebedürftige seine Lebensversicherung zunächst auflösen und für die Pflege verwenden müsse. Der Mann argumentierte jedoch, dass die Lebensversicherung abgeschlossen worden sei, um seinen ebenfalls behinderten Sohn im Alter abzusichern. Damit hatte er vor dem Sozialgericht Karlsuhe jedoch keinen Erfolg (20.04.2018, Az. S 2 SO 3939/17). Die Härtefallregelungen nach § 90 Abs. 3 SGB XII greife nicht. Nur Bestattungsvorsorgeverträge und reine Sterbegeldversicherungen könnten als Schonvermögen berücksichtigt werden. Die Lebensversicherung könne allenfalls dann verschont bleiben, wenn sie so ausgestaltet gewesen wäre, dass der pflegebedürftige Mann die Mittel daraus nicht hätte für sich selbst verwenden können. Außerdem sei die Versorgung des Sohnes anderweitig sichergestellt.

Seit 1. April 2017: Höherer Vermögensfreibetrag bei Sozialhilfe

RA Thorsten Siefarth - LogoAn sich muss man zur Finanzierung der Pflege sein vollständiges Vermögen einsetzen. Wenn das nicht reicht, dann gewährt die Sozialhilfe die sogenannte „Hilfe zur Pflege“. Allerdings gibt es Vermögensgegenstände, die dem Hilfeempfänger verbleiben und nicht eingesetzt werden müssen. Unter anderem auch ein bestimmter Bargeldbetrag. Bislang waren das 1.600, bzw. 2.600 Euro. Dieser Betrag wurde nunmehr auf 5.000 Euro angehoben. Der höhere Vermögensfreibetrag gilt auch für Menschen, die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung benötigten.

Urteil: Sterbegeldversicherung muss nicht verwertet werden

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Rente einer 68-jährigen Frau reicht nicht aus. Also soll sie Grundsicherungsleistungen vom Sozialamt bekommen. Die Behörde meint jedoch, die Frau müsse zunächst ihre Sterbegeldversicherung verwerten. Die Frau ist hingegen der Ansicht, dass Vermögenswerte, die zur Absicherung der Kosten einer angemessenen Bestattung angespart werden, durch die Härteregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII geschützt seien (Schonvermögen). Mehr lesen