Urteil: Arbeitnehmer dürfen Herausgabe der privaten Handynummer verweigern

RA Thorsten Siefarth - LogoAuch in Pflegeunternehmen fragen die Vorgesetzten häufig nach der Handynummer der Mitarbeiter. Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Thüringen (Urteil vom 16.5.2018, Az. 6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17) sind die Arbeitnehmer aber grundsätzlich nicht verpflichtet, die Handynummer rauszurücken. Eine Pflicht zur Bekanntgabe der privaten Mobilfunknummer greife besonders tief in die persönliche Sphäre des Arbeitnehmers ein, so das Gericht. Der Arbeitnehmer könne sich aufgrund der ständigen Erreichbarkeit dem Arbeitgeber ohne Rechtfertigungsdruck nicht mehr entziehen und so nicht zur Ruhe kommen. Das gelte auch dann, wenn die Telefonnummer nur im Notfall verwendet werden soll. Für derartige Situationen hatte der Arbeitgeber im vorliegenden Fall ohnehin eine Rufbereitschaft eingerichtet.

Europäischer Gerichtshof: Rufbereitschaft kann zur Arbeitszeit zählen!

RA Thorsten Siefarth - LogoBei ei­ner Ruf­be­reit­schaft kann sich der Arbeitnehmer außerhalb seines Arbeitsplatzes aufhalten, muss sich al­ler­dings dar­auf ein­stel­len, dass er zur Ar­beit ge­ru­fen wird. Die Ruf­be­reit­schaf­t galt bislang nicht als Ar­beits­zeit. Anders als Bereitschaftsdienste, bei denen der Arbeitnehmer z.B. im Krankenhaus anwesend sein und jederzeit die Arbeit aufnehmen muss. Der Europäische Gerichtshof hat nun seine Rechtsprechung etwas modifiziert und geurteilt, dass auch die Rufbereitschaft als Arbeitszeit zählen kann (Ur­teil vom 21.2.2018, C-518/15). In dem konkreten Fall ging es um einen Feuerwehrmann, der in maximal acht Minuten in der Feuerwehrkaserne sein musste. Das habe es ihm quasi unmöglich gemacht, einer anderen Tätigkeit nachzugehen, so die europäischen Richter. Deswegen werteten sie die Rufbereitschaft in diesem Fall als Arbeitszeit. Für die Pflege bedeutet das: Wer auf Abruf kurzfristig zum Arbeiten bereitstehen muss, der kann das als Arbeitszeit geltend machen.

Arbeitsaufnahme bei Rufbereitschaft zählt zur Berechnung des Urlaubsentgelts mit

RA Thorsten Siefarth - LogoArbeitgeber in Krankenhäusern scheinen die Arbeitsaufnahme bei Rufbereitschaft ganz gerne als Überstunden zu werten. Die Folge: Die dabei erzielte Vergütung muss bei der Berechnung des Urlaubsentgelts nicht einberechnet werden. Das Bundesarbeitsgericht hat dieser Praxis nun aber ein Ende gemacht (Urteil vom 20.9.2016, Az. 9 AZR 429/15): Arbeit während der Rufbereitschaft zählt bei der Berechnung des Urlaubsentgelts also mit! Die Entscheidung betrifft zwar an sich nur den Anwendungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an den kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA), dürfte aber darüber hinaus immer dort anwendbar sein, wo es Rufbereitschaft gibt.

Unfall während Rufbereitschaft: Muss die Unfallversicherung für Pflegekraft zahlen?

RA Thorsten Siefarth - LogoEine Altenpflegerin hatte Rufbereitschaft und ging während dieser Zeit mit ihrem Hund Gassi. Dabei führte sie ein dienstliches Telefonat anlässlich dessen sie über eine Bordsteinkante stolperte und sich einen Knöchel brach. Die Frage war nun, ob für die Pflegekraft die gesetzliche Unfallversicherung greift. Das Bundessozialgericht (26.6.2014, Az. B 2 U 4/13 R) hat diese Frage zur abschließenden Klärung an das Landessozialgericht zurückgewiesen. Erläutert aber: Es handelt sich hier um eine gemischte Tätigkeit. Wenn dabei zumindest eine von mehreren ausgeübten Verrichtungen den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt, reicht dies aus. Es muss also geklärt werden, ob die Annahme des Telefonats zur Unachtsamkeit und damit zum Sturz geführt hat.